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Wollte aber A nach der Abschlagszahlung nur noch 2 Jahre lang eine Rente entrichten,
so berechnet sich diese auf 252,56 X 0,5302 = 133,9 fl. oder 133 fl. 54 kr.
Außerordentliche Einzahlungen, welche nicht am Ende (wie das vorstehende Beispiel
annimmt) sondern im Laufe des Rentenjahres gemacht werden, sind so in Rechnung zu
bringen, als wären sie am unmittelbar vorangegangenen Verfalltermin der Rente geleistet
worden, und es ist daher die Zeitrente schon auf den nächstfolgenden Termin in dem ver-
minderten Betrag zu bezahlen. Dagegen hat der Schuldner von einer solchen Zwischenzah-
lung das Zinsratum (zu 4 Procent) von dem unmittelbar vorangegangenen Termin bis zum
Tag der Zahlung der Kasse zu vergüten. Wenn z. B. ein Rentenschuldner am 15. No-
vember 1849 200 fl. außerordentlicherweise an seiner Ablösungsschuldigkeit zahlen würde, so
hätte er aus jenen 200 fl. das Zinsratum vom 18. April bis 15. November 1849 zu bezah-
len, wogegen die Zeitrente schon auf den 18. April 1850 in dem der geleisteten außeror-
dentlichen Zahlung entsprechenden verminderten Betrag zu entrichten wäre. Fände aber
die baare Zuzahlung des Zinsratums aus einer im Laufe des Jahres geleisteten außerordent-
lichen Einzahlung aus irgend einem Grunde Anstand, so kann solche auch als eine Voraus-
zahlung für das nächste Jahr behandelt werden. In diesem Falle wird für das laufende
Jahr noch die alte Rente gezahlt, auf den nächsten Verfalltermin aber dem Schuloner neben
dem Betrag der Einzahlung auch das Zinsratum aus derselben auf den Rest des Jahres gut
geschrieben.
Während also der Rentenschulyner nach der ersten Verrechnungsweise das Zinsratum
aus seiner Einzahlung von 200 fl. vom 18. April bis 15. November 1849 zuzahlt und
dafür schon vom 18. April 1849 an in die verminderte Rente eintritt, wird ihm nach dieser
Verrechnungsweise das Zinsratum vom 15. November 18409 bis 18. April 1850 durch Hin-
zurechnung zu seiner Einzablung gut geschrieben, wogegen aber die verminderte Rente
erst vom 18. April 1850 an zu laufen beginnt.
S. 5.
Bei den bisherigen Beispielen wurde immer angenommen, daß der Rentenschuldner sich
über die Zeit erklärt, innerhalb welcher er seine Schulo abzutragen gedenkt. Ee könnte
aber auch geschehen, daß derselbe den Betrag der von ihm zu entrichtenden Jahresrente
vorausbestimmt und in diesem Falle muß ermittelt werden, wie lange er diese Rente fort-
zuzahlen habe.
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