Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Donnerstag den 2. März 1848. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung der Censur. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Anstellung eines K. Freiherrlich v. Palm- 
schen Forst-Gerichtsbarkeits-Beamten. — Verfügung, betreffend die Anstellung eines fürstlich Waldburg-Wur- 
zach'schen Forstdieners. « 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Aufhebung der Censur. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben in Betreff der Verhältnisse der Presse nach Vernehmung Unseres Ge- 
heimen-Raths beschlossen, und verordnen hiemit: 
K. 1. 
Die durch die Verordnung vom 1. Oktober 1819 eingeführte Censur ist aufgehoben. 
8. 2. 
In Folge hievon treten, bis ein die Verhältnisse der Presse regelnder Beschluß der 
deutschen Bundesversammlung erfolgt, sämmtliche Bestimmungen des Gesetzes über die 
Preßfreiheit vom 30. Januar 1817 wieder in Wirksamkeit. 
S. 3. 
Ueber einstweilige Einführung eines abgekürzten, öffentlichen und mündlichen Verfahrens 
in Preßsachen soll den Ständen demnächst eine Vorlage gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.