Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Beilage III. 
Anleitung zur Verpflichtung von Sachverständigen in Ablösungssachen. 
(Zu §. 38 der Instruktion.) 
I. Eides= und Verpflichtungs-Vorhalt. 
Sie werden als Sachverständiger in der Ablösungssache 
einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören (an Eidesstatt angeloben), alle 
Obliegenheiten des von Ihnen auszurichtenden Auftrags mit Eifer, Fleiß und gewissenhafter 
Redlichkeit zu erfüllen, Ihre gutächtliche Aeußerung nur nach gründlicher Untersuchung mit 
gehöriger Sorgfalt, Ihrer besten Einsicht gemäß, abzugeben, und sich dabei durch keinerlei 
Gaben oder andere persönliche Rücksichten und unlautere Beweggründe in Erfüllung ihrer Pflicht 
abwenden zu lassen, vielmehr in allem so zu handeln, wie die gesetzliche Ordnung es er- 
fordert, und Sie es vor dem allwissenden Gott zu verantworten Sich getrauen. 
II. Beeidigungs-Akt und Beeidigungs-Formel. 
a) Bei feierlicher Beeidigung. 
Wenn der Eidesvorhalt dem zu Verpflichtenden vorgelesen worden, so nähert sich jener 
dem Beeidigenden, hält die drei ersten Finger der rechten Hand empor und spricht: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ 
wonächst er mit der rechten Hand die ihm dargebotene Rechte des Beeidigenden berührt. 
b) Bei minder feierlicher Verpflichtung. 
Ist der Verpflichtungsvorhalt vorgelesen; so nähert sich der zu Verpflichtende dem Be- 
eidigenden, berührt mit der rechten Hand die ihm dargebotene Rechte vesselben und spricht, 
ohne die Hand empor zu halten, die Worte: 
„Ich gelobe es an Eives-Statt!“ 
Ueber jede Beeidigung ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
	        
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