Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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wöchentlich 6—7mal, halbjährlich 12 kr. 
— 2—5 — — 9kr. 
— 1— — 6 kr. 
monatlich 1—2 — — 3kr. 
Wenn ein Abnehmer mehrere Zeitschriften oder mehrere Exemplare der nämlichen oder 
verschiedener Zeitschriften von der Post bezieht, so hat derselbe nur für ein einziges Exem- 
plar derjenigen Kategorie, welche unter den bezogenen den höchsten Normalsatz hat, die volle 
Gebühr, für alle übrigen Exemplare aber, wenn die Zeitungen mindestens wöchentlich ein- 
mal erscheinen, je 6 kr., und wenn sie nur monatlich 1—2mal erscheinen, je 3 kr. zu ent- 
richten. 
Der höchste Betrag der von einem Abnehmer zu bezahlenden Belieferungsgebühr darf 
bei einer Stückzahl von fünf Eremplaren und darunter die Summe von 30 kr. und bei einer 
höheren Stückzahl die Summe von 1 fl. halbjährlich nicht übersteigen. 
In Orten, in welchen seither die Belieferungsgebühr in niedrigerem Betrage gereicht 
worden ist, hat es bei dem Hergebrachten vorerst sein Verbleiben. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1849 in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 13. December 1848. Duvernoy. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
1. Des Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betrefsend die Anwendung der K. Verordnung vom 2. Juli d. J., wegen Abände- 
rung einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativo für Civil-Staatödiener, auf die Reisekosten 
der evangelischen General-Superintendenten, des Feldprobstes und der Kreis-Schul-Inspektoren. 
Um die Reisekosten-Berechnungen derjenigen Kirchen= und Schuldiener, welche für ihre 
Amtsreisen nicht durch fire Aversalsummen entschädigt werden, mit den neuerlich für die Ci- 
vil-Staatsdiener getroffenen Bestimmungen in Einklang zu bringen, wird hiemit gemäß höch- 
ster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 29. d. M. die analoge Anwen- 
dung der hierauf bezüglichen K. Verordnung vom 2. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 309 ft.) 
auf die evangelischen General-Superintendenten und den Feldprobst, so wie auf die Kreis- 
Schul-Inspektoren verfügt. 
Die genannten Diener haben daher bei ihren Amtsreisen auf solchen Wegstrecken, wo 
Eisenbahnen, Dampfboote oder Eilposten benützt werden können, ihre Anrechnungen nach
	        
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