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den Bestimmungen der 88. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli einzurichten, wogegen
auf Strecken, welche jene Reise-Erleichterungen nicht darbieten, der 8. 3 der gedachten Ver-
ordnung, beziebungsweise das Regulativ vom 17. Juni 1822, für die Berechnung der Rei-
sekosten maaßgebend find.
In der Berechnung der Dieten dieser Diener wird hiedurch nichts geändert und findet
solche auch künftig nach den bisher bestandenen Normen statt.
Die Gemeinden, welche bei den Reisen der Kreis-Schul-Inspektoren bis jetzt die Ver-
pflegung des Kutschers und beziehungsweise auch die Fütterung der Pferde zu bestreiten hat-
ten, werden dieser Ausgabe künftig überhoben, und für diejenigen Städte, welche vermöge
besonderer Titel die gesammten Reisekosten des Kreis-Schul-Inspektors zu übernehmen ha-
ben, werden solche künftig ebenfalls nach den vorstehenden Normen berechnet.
Von selbst versteht es sich, daß die durch die K. Verordnung vom 2. Juli d. J. ver-
fügten Einschränkungen auch bei der Berechnung der Reisekosten auswärtiger zu Prüfungen
einberufener Eraminatoren zur Anwendung kommen, welche gesetzlich die Rechte der Staats-
diener genießen und schon bisher nach dem Regulativ von 1822 behandelt wurden.
Stuttgart den 30. November 1848. Für den Departements-Chef:
Schmidlin.
2. Des K. Studienrathbe.
Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer Dienstprüfung für Lehrstellen an höheren philo-
logischen Lehranstalten.
In Folge der vom 24—27. Oktober d. J. vorgenommenen Dienstprüfung sind für
befähigt an höheren philologischen Lehranstalten erklärt worden:
1) Wilhelm Gaupp von Kirchheim u. T.
2) Carl Emil August Feuerlein von Wolfschlugen, Helfer zu Herrenberg.
3) Dr. Adolph Haackh von Heilbronn.
4) Dr. Herrmann Halder von Schussenried.
5) Felir Himpel von Navensburg.
6) Dr. Friedrich Aaron Kreiß von Beilstein.
7) Dr. Adolph Plank von Nürtingen.
Außerdem ist
8) Johann Anton Schmid von Oberböbingen zu Präzeptoraten für befähigt er-
klärt worden.
Stuttgart den 29. November 1848. Knapp.