Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

621 
V1. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Samstag den 30. December 1848. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Arzneitare. (Mit 
einer Beilage.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des K. Medicinal-Collegiums. 
Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Arzneitare. (Mit einer Beilage.) 
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 23. d. M. 
dem Medicinal-Collegium die Ermächtigung zu selbstständiger Erledigung der periodischen 
Revision und Feststellung der Arzneitare ertheilt worden ist, wird in Folge der neuesten 
Vollziehung vieser Revision folgendes bekannt gemacht: · 
1) Fuͤr die in der Beilage bezeichneten Ärzneistoffe gelten bis zur künstigen nächsten 
Taxe-Abänderung die beigefügten Preis-Bestimmungen. 
2) Für alle andere Artikel gelten die Bestimmungen der Arzneitare vom 27. Oktober 
1847 
3) Die veränderten Preis-Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1849 in Wirk- 
samkeit. 
Stuttgart den 24. December 1848. Ludwig. 
Anmerkung. Von gegenwärtiger Verfügung sind wegen des Bedürfnisses der Apotheker mehr 
Abdrücke, als gewöhnlich gemacht worden, und kann das Eremplar um den Preis von zwei 
Kreuzern bei der Erpedition des Regierungs-Blattes abgelangt werden.
	        
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