Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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seiner  „lumbu“,  keine  Frau  mit  ihrem  „lumbu“
die  Ehe  eingehen,  und  wären  sie  nach  unseren
Anschauungen  auch  nur  entfernte  Vettern  und
Basen.  Es  ist  dasselbe,  nur  mit  anderen  Worten
ausgedrückt,  wenn  es  bei  den  Hehe  heißt,  man
darf  nur  aus  einem  anderen  Clan  („mulonge“)
oder  bei  einem  anderen  Totem  („mnutsilo“)  heiraten,
  denn  es  kommt  vor,  daß  zwei  Clane  denselbten
  Namen  bei  verschiedenem  Totem  oder  dasselbe
  Totem  bei  verschiedenem  Namen  führen;
es  ist  dasselbe,  wenn  bei  den  Swaheli  nur  die
Vetternschaft  („utani“)  unter  den  Verwandten  zur
Ehe  schreiten  kann;  es  ist  dasselbe,  wenn  bei  den
Saramo  die  Vorschrift  so  formuliert  wird:  „wir
erlauben  zu  heiraten  einen  Abkömmling  der
„sekulu““,  denn  nur  Abkömmlinge  von  Vatersmutter
  oder  Muttersvater  sind  „mitani“  „vervettert“.


Auch  im  Falle  der  unwissentlichen  Übertretung
dieses  Eheverbots  —  eine  wissentliche  wurde  mir
stets  als  undenkbar  bezeichnet  —  habe  ich  keine
weltliche  Strafandrohung  ermitteln  können;  es
hieß  dann,  die  „Blutschänder“  würden  in  schwere
Krankheit  fallen,  etwa  so  gezeugte  Kinder  würden
früh  sterben.  Bei  den  Swaheli,  die  generationslang
  vom  Mohammedanismus  beeinflußt  sind,
soll  dieses  Eheverbot  nicht  mehr  streng  gehalten
werden;  von  den  Hehe  ist  mir  jedoch  bekannt,  daß
getaufte  Christen  nicht  davon  abzubringen  waren.

Das  Gebiet  des  Erb=  und  Schuldrechts
hängt  gleichfalls  eng  mit  dem  totemistischen  Clanwesen
  zusammen.  Bei  den  Saramo  hat  früher,
d.  h.  in  vormohammedanischer  Zeit,  der  Neffe
„mwihwa“  von  seinem  Mutterbruder  „mtumba“
zu  gleichen  Teilen  mit  dessen  Kindern  geerbt,  und
zu  Lebzeiten  dieses  Onkels  war  er,  nicht  der  leibliche
  Sohn,  bei  Verschuldung  verpflichtet,  als
Pfandarbeiter  einzutreten.  Ich  bin  in  diese  verwickelten
  und  wahrscheinlich  auch  bei  den  drei
Formen  der  Totemfolge  verschiedenen  Rechtsverhältnisse
  nicht  tiefer  eingedrungen.  Aber  ich  vermute,
  daß  sie  uns  Europäern  verständlicher  würden,
wenn  wir  das  uns  geläufige  Individualrecht  nicht
überall  voraussetzten,  sondern  dem  Clan-Genossenschaftsrecht
  nachspürten,  das  Sachen=  und  Erbrecht,
wahrscheinlich  auch  Blutrache  und  Blutsbrüderschaft,
manchmal  auch  Thronfolge  und  Kriegsgefolgschaft
wird  erklären  können;  denn  dem  Eingeborenen
find  seine  Grundauffassungen  vom  Clanwesen  so
selbstverständlich,  daß  er  in  seiner  Naivität  nicht
begreift,  wie  es  anders  sein  könnte,  und  erst  recht
nicht  begreift,  wie  der  ihm  so  vielfach  geistig  überlegene
  Europäer  die  „einfachsten  Dinge“  wie
„’ndugu“  und  „lumbu“  verwechselt  und  ihn  gar
veranlassen  will,  sich  über  „heilige  Verpflichtungen“
gegenüber  Totem  und  Clan  hinwegzusetzen.

 

Die  Beschäftigung  mit  solchen  völkerpsychologischen
  Erscheinungen,  wie  es  Totem  und  Clanverwandtschaft
  (ebenso  Zauberwesen,  Ahnenkult,
Fetischismus  usw.)  sind,  ist  keine  unfruchtbare
Spielerei.  Derartige  Studien  sind  mindestens
Erleichterungen,  wenn  nicht  Erfordernisse  für
Missionsarbeit,  für  Rechtsprechung  unter  Eingeborenen,
  für  ärztliche  Tätigkeit,  für  jede  Art  von
Kolonialpraxis,  die  sich  nicht  nur  auf  materielle
Macht,  sondern  auf  ideelle  Imponderabilien,  auf
Vertrauen  und  geistiges  Beherrschen  stützen  will.

In  diesem  Sinne  sollen  diese  Ausführungen,
die  keine  erschöpfende  Darstellung  des  großen
Themas  bieten  können,  Anregungen  zu  weiteren
Forschungen  und  zu  ihrer  praktischen  Nutzbarmachung
  sein.

Der  Tod  des  Sultans  Risabo.

Der  bejahrte  Sultan  Kisabo  von  Urundi
hatte  dem  Verwalter  der  Residentur  Urundi  mitgeteilt,
  daß  er  dem  Residenten  einen  Besuch  abstatten
  wolle.  Krankheitshalber  konnte  er  aber
zunächst  nicht  kommen.  Dann  ließ  er  sagen,  er
könne  jetzt  überhaupt  nicht  kommen,  die  Sonne
sei  zu  heiß  usw.  Hauptmann  Fonck  ließ  ihm
sagen,  es  wäre  ihm  lieb,  wenn  er  käme,  er  würde
sich  sehr  freuen,  ihn  zu  sehen,  es  hätte  aber  keine
Eile  und  er  solle  nur  warten,  bis  er  wieder
gesund  sei.  Gleichzeitig  schickte  er  ihm  einige
Nummern  einer  illustrierten  Zeitschrift  und  einen  mit
vielen  großen  Abbildungen  aller  möglichen  Gegenstände
  versehenen  —  Katalog  einer  Stahlwarenhandlung.
  Diese  Sendung  hatte  den  unerwarteten
Erfolg,  daß  sich  Kisabo  alsbald  auf  die  Reise
machte  und  dem  Hauptmann  Fonck  durch  vorausgesandte
  Boten  sagen  ließ:  Er  käme  schnell,  er
hätte  große  Angst,  denn  in  dem  „Buche“  (dem
Katalog)  seien  viele  Messer  abgebildet;  es  schiene
ihm  daher,  als  ob  Hauptmann  Fonck  ihn  bekriegen
  wolle,  er  käme  also  umgehend,  trotzdem
er  krank  sei.  Einen  Tagemarsch  von  Usumbura
wollte  er  dann  wieder  umkehren,  da  er  erstens
wirklich  krank  war  und  dann  auch  wohl  sehr
besorgt  um  sein  Leben  gewesen  sein  muß.  Fonck
beruhigte  ihn  aber  und  er  kam.

Am  20.  August  traf  Kisabo  mit  vielen  seiner
stattlichen  Söhne  und  einer  Menge  festlich  geschmückter
  Leute  in  Usumbura  ein.  Er  lag  auf
einer  Tragbahre  und  war  derart  schwach  und
erregt,  daß  der  Resident  besorgte,  er  würde  in
seinem  Zimmer  sterben.

Der  ganze  Besuch  verlief  nun  unter  vielen
Ruhepausen  und  dauerndem  freundlichen  Zureden
völlig  zufriedenstellend.  Kisabo  war  außerstande,
sich  zu  erheben  und  blieb  in  einer  Decke  ein-