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4) der Meviein, Chirurgie und Pharmacie.. .1114.
5) des Regierungsfachs 506.
6) des Cameralfachs und der Forzwissenschaft 606009.
7) der Milosophie und anderer algemeiner Vorbereitungs-
Wissenschaften 41282.
worunter evangelische Seminarisen 6o.
Zöglinge des Wilhelmsstifts 90.
Zusammen —:. 8852. 6
Stuttgart den 30. December 1847. Schlayer.
)0) Verfügung, betreffend das Ausbieten von Anlehens-boosen der Privaten und Privatgesellschaften.
Nicht selten werden von in= und ausländischen Commissionären durch die württember=
gischen Tagblätter sog. Anlehens-Loose von Ausländern und ausländischen Gesellschaften, z. B.
die sog., Teras-Loose und die Mailand-Comer-Rentenscheine ausgeboten, mit welchen zwar
kein Verlust an dem Neunwerth des Looses, wohl aber der Verlust der Zinse aus dem Ka-
pital ganz oder voch großentheils verbunden ist.
Da das Collektiren für solche Lotterieen den Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzes
Art. 82 Absatz 4 unterliegt, so wird vor der Annahme von Aufträgen hiezu hiemit öffent-
lich verwarnt, und insbesondere werden die Herausgeber der Zeitungen und Intelligenz-Blätter
darauf aufmerksam gemacht, daß sie durch die Veröffentlichung der Ankündigungen der Col-
lektanten einer strafbaren Handlung Vorschub leisten, und daher nach Umständen als Gehül-
fen der Collektanten in Untersuchung gezogen werden können.
Die Bezirks-Polizei-Aemter haben die diesfälligen Vorschriften genau zu bandbaben
und gegen Uebertretungen sogleich einzuschreiten.
Stuttgart den 3. Januar 1848. Schlayer.
2. Itraelitische Ober-Kirchenbehörde.
Bekanntmachung, das Resultat der zweiten Dienstprüfung eines Nabbinats-Candidaten betreffend.
Bei der vom 29. November bis 2. December 1847 vorgenommenen zweiten Dienstprü-
fung wurde Adolph Schwarz, von Reringen, Oberamts Horb, für befähigt zur Anstel-
lung als Rabbine erklärt.
Stuttgart den 2. December 1847. Steinhardt.