Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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4) der Meviein, Chirurgie und Pharmacie.. .1114. 
5) des Regierungsfachs 506. 
6) des Cameralfachs und der Forzwissenschaft 606009. 
7) der Milosophie und anderer algemeiner Vorbereitungs- 
Wissenschaften 41282. 
worunter evangelische Seminarisen 6o. 
Zöglinge des Wilhelmsstifts 90. 
Zusammen —:. 8852. 6 
Stuttgart den 30. December 1847. Schlayer. 
)0) Verfügung, betreffend das Ausbieten von Anlehens-boosen der Privaten und Privatgesellschaften. 
Nicht selten werden von in= und ausländischen Commissionären durch die württember= 
gischen Tagblätter sog. Anlehens-Loose von Ausländern und ausländischen Gesellschaften, z. B. 
die sog., Teras-Loose und die Mailand-Comer-Rentenscheine ausgeboten, mit welchen zwar 
kein Verlust an dem Neunwerth des Looses, wohl aber der Verlust der Zinse aus dem Ka- 
pital ganz oder voch großentheils verbunden ist. 
Da das Collektiren für solche Lotterieen den Strafbestimmungen des Polizeistrafgesetzes 
Art. 82 Absatz 4 unterliegt, so wird vor der Annahme von Aufträgen hiezu hiemit öffent- 
lich verwarnt, und insbesondere werden die Herausgeber der Zeitungen und Intelligenz-Blätter 
darauf aufmerksam gemacht, daß sie durch die Veröffentlichung der Ankündigungen der Col- 
lektanten einer strafbaren Handlung Vorschub leisten, und daher nach Umständen als Gehül- 
fen der Collektanten in Untersuchung gezogen werden können. 
Die Bezirks-Polizei-Aemter haben die diesfälligen Vorschriften genau zu bandbaben 
und gegen Uebertretungen sogleich einzuschreiten. 
Stuttgart den 3. Januar 1848. Schlayer. 
2. Itraelitische Ober-Kirchenbehörde. 
Bekanntmachung, das Resultat der zweiten Dienstprüfung eines Nabbinats-Candidaten betreffend. 
Bei der vom 29. November bis 2. December 1847 vorgenommenen zweiten Dienstprü- 
fung wurde Adolph Schwarz, von Reringen, Oberamts Horb, für befähigt zur Anstel- 
lung als Rabbine erklärt. 
Stuttgart den 2. December 1847. Steinhardt.
	        
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