I. Europa. 97 8. Baden
$ 40. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die aus dem Landtage ausgetretenen
gewählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
$ 40a. (Gesetz vom 21. Dezember 1869). Wenn ein durch Wahl ernanntes
Mitglied einer Kammer ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt verbunden
ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben
nur durch neue Wahl wiedererlangen.
$ 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr angehörigen
Mitglieder.
Die $$ 39—41 enthalten für beide Kammern gemeinsame Bestimmungen über den Bestand,
soweit er durch die Fragen der Mandatserlöschung (auch der Ersatzwahl) und den Entscheid
über streitige Wahlergebnisse bestimmt wird (wegen der Integral-Erneuerung vgl. $ 26 Note 1
mit $$ 32, 37):
1. Die ersteren Bestimmungen haben keinen Bezug auf Stimmrechte kraft Geburt, Grundbesitz
oder Amt (Noten 1—3 zu $$ 27—32), erschöpfen anderseits nicht die Gründe der Mandatserlöschung.
Außer Tod, Verzicht, Wegfall der Wählbarkeit aus landesrechtlichen Gründen kommt
noch der reichsrechtliche der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hinzu. Die Wählbarkeit
entfällt stets bei Wegfall der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes in Baden oder bei Eintritt
einer der in $ 35 Ziffer 1—3 bezeichneten Gründe, ferner hinsichtlich der Mandate, welche nur
bestimmten Personengattungen zugänglich sind ($ 27 Ziffer 4: Grundherren und Gleichgeschtete,
Ziffer 7: Gemeindevorstände und Kreisausschußmitglieder) auch bei Ausscheiden aus der Gattung
(Verlust des betr. Grundbesitzes, des Amts).
Dagegen darf man das Verhältnis des $ 36 Abs. 2 (Amt im Wahlkreis) hier nicht beiziehen;
.die dort gesetzte Unwählbarkeit ist keine generelle, sondern lokale und ihr Sinn zugleich ein
zeitlich begrenzter, d. h. kein Kandidat soll sein Amt zu seiner Wahlbeförderung benutzen können
und kein Wähler sich abhängig oder beengt fühlen durch die Amtsgewalt. Wird der anderswo
gewählte Beamte nachträglich in seinen Wahlkreis versetzt, so berührt dies nicht das schon erlangte
Mandat, sondern kommt nur bei einer Wiederwahl in Betracht. Die Gründe, aus welchen
bei Beamten eine Neuwahl wegen Vorkommnissen der Amtslaufbahn nötig ist, sind in $ 408,
welcher die bloße Versetzung nicht umschließt, begrenzt auf die Neuzuwendung eines besoldeten
oder eines in Rang oder Gehalt höher stehenden Amts im badischen Staatsdienst; Hof-, Kirchen-,
Gemeinde-, Reichs-, auswärtiger Staatsdienst einschließlich des militärischen zählen so wenig
wie Ehrenämter oder Titel ohne Amt. Dagegen ist die Verleihung eines zweiten Stastsamts (nicht
einer bloßen Funktion) neben dem ersten oder die Reaktivierung hierher zu zählen. Die Entscheidung
der zweiten Kammer für letztere (G.S. 110) trifft trotz des für den gewesenen Beamten
bestehenden Annahmezwangs zu; denn der Mandatsverfall ist auf die Annahme des Amts, nicht
auf die Gründe dazu gesetzt und trotz der Annahmepflicht kann der Gesichtspunkt, auf welchem
$ 40a beruht, zutreffen, daß der Bevölkerung die Reaktivierung (z. B. Wiederberufung eines
demissionierten Ministers in sein früheres Amt) als Zuwendung von der Regierungsseite an den
Mandatsinhaber erscheint, bei welcher die Wählerschaft ihr Vertrauen neu soll prüfen können.
2. Unter Nachwahl versteht man die Wahl nach dem allgemeinen Wahltermin ($ 37, dazu
Landtagswahlgesetz $$ 42, 70), unter Ersatzwahl die Wahl nach Erlöschen eines Mandats in der
Legislaturperiode für deren Rest ($ 39, dazu Landtagswahlgesetz ebenda), unter zweiter Wahl
die Wiederholung des Wahlganges wegen Ungültigkeit oder Ergebnislosigkeit des ersten (Landtagswahlgesetz
$$ 64 ff), unter Wiederwahl die Wahl desselben Abgeordneten nach der Mandateerlöschung.
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3. Die Legitimationsprüfung (also nicht bloß für Wahlen, vgl. $ 27 Ziffer 1—3) gehört zur
Konstituierung jeder Kammer. Wenn $ 41 nur von Wahlen und nur von streitigen spricht, so
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