Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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IV. dem Gerichtshofe in Ulm: 
Baumeister, 
Brunner, 
Grub, 
Laderer, 
Obermuiller. 
Die vorbenannten Referendäre haben sich nun bei den Gerichtshefen, venen sic zuge 
theilt sind, unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden und von den letzteren wird die ge- 
wöhnliche Anzeige über die vorgenommene Beeidigung gewärtigt. 
Stuttgart den 15. Januar 1849. Römer. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Berfügung, betreffend die Aufhebung der Waarenschau bei dem Gewerbe der Hafner. 
In Gemäßheit des Art. 5 der revidirten Gewerle-Ordnung wird mit höchster Geneh- 
migung die seither hie und va noch ausgeübte Schau ver zum Feilhaben bestimmten Haf 
nerwaaren sammt dem damit verbundenen Gebührenbezug abgestellt, dagegen den Polizcibe. 
hörden vorbehalten, im Falle besonderer Angeigen einer betrüglichen oder gesundbeitsschädli. 
chen Beschaffenheit der Waarc eine Untersuchung des verkäuflichen Waaren-Vorraths auf 
dem Jahrmarkt oder dem Lager, oder in der Werkstätte des Gewerbetreibenden vornehmen 
zu lassen. 
Stuttgart den 8. Januar 1849. Duvernoy. 
C) Der Departements des Innern und deé Kriegswesenéê. 
Des Ober-Rekrutirungs-Raths. 
Vorladung der Militärpflichtigen zur Ziehung des Looses und der Musterung von 1840. 
Den 1. März 1840 wird in sämmtlichen Oberamts-Bezirken, Behufs der Rekruten- 
Aushebung vom Jahre 1840 das Loos gezogen.
	        
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