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Theils der Durchschnitts-Periode von dem Zebentberechtigten mittelbar oder un-
mittelbar zum Zehentbezuge benützt, so ist blos für diejenigen Jahre, innerhalb wel-
cher jene Benützung stattfand, von dem Robertrage ein entsprechender Abzug zu
machen. Sind die Gebäude noch für weitere Zwecke als für die Einsammlung des
abzulösenden Zebenten bestimmt, so wird nur der dem letzteren Zwecke entsprechende
Theil des Aufwandes in Abzug gebracht.
2)) Die durch eine Verminderung oder Beschädigung des Rohertrags veranlaßten
Nachlässe.
3) Die Gegenleistungen des Berechtigten.
Sind unter den Abzügen Naturalien begriffen, so werden sie nach ven Bestimmungen
des Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 zu Geld angeschlagen.
Soweit die Bestimmung des Nohertrags des Zehenten der Schätzung anheimfällt
(Art. 8), wird ebendieselbe auch zur Bemessung der Bezugskosten (oben Ziff. 1) an-
gewendet. #
Im Uebrigen ist der Betrag der Abzüge zwar zunächst aus den vorhandenen urkund-
lichen Nachweisungen zu erheben, jedoch wo diese fehlen, oder eine Unrichtigkeit enthalten,
durch Schätzung zu ergänzen oder zu berichtigen, durch welche auch der Gebäudewerth und
der Betrag ihrer Unterhaltungskosten (oben Ziff. 1, I.it. b) bestimmt wird.
Art. 10.
Wenn dem Zehent-Berechtigten gegen die Pflichtigen die Verbinvlichkeit zur Unterhal-
tung einer von ihnen zu benützenden Kelter obliegt, oder wenn der von dem Zehent-Berech-
tigten unterhaltenen Kelter ein Bannrecht gegen die Mlichtigen zusteht, so ist die Beseiti-
gung dieser Verhältnisse mit der Ablösung ves Zehenten in folgender Weise zu verbinden.
1) Es wird
a) der durchschnittliche jäbrliche Aufwand, welchen die Unterhaltung der Kelterngebäude
und des Kelternwerks, der Keltern-Betrieb und die etwaige Benützung der Kelter
für sonstige Zwecke dem Keltern-Besitzer verursacht, so wie andererseits
b) der durchschnittliche Jahresertrag, den er von dem Kelternbetrieb und der etwaigen
sonstigen Benützung der Kelter bezogen hat,
nach den Bestimmungen der Art. 8 und 9 des gegenwärtigen Gesetzes berechnet und ein
bei der Vergleichung beiver Summen sich ergebender Ueberschuß des Aufwandes zu a den