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nach Art. 9 von dem Rohertrag des Zehenten abzuziebenden Bezugskosten, ein Ueberschuß
des Ertrags zu b aber dem abzulösenden Reinertrag des Zehenten binzugezählt.
2) In Folge dessen geht mit der endgültigen Festsetzung des Ablêsungs-Capitals das
Eigenthum der Kelter mit den auf derselben ruhenden Rechten und Verbindlichkeiten in Be-
ziehung auf dritte Personen an die Besitzer der bisher zehentpflichtigen Weinberge über,
wobei jedoch dem Berechtigten, wenn er die Kelter bisher für die Zubereitung eigenen
Weinerzeugnisses oder den Bezug noch anderer als der abgelösten Weingefälle benützt hat,
diese Benützung gegen den bei der Ertrags-Berechnung zu Ziff. 1, b dießfalls in Anschlag
genommenen Lohn oder Nutzen vorbehalten bleibt.
3) Eine besondere Berechnung des Aufwandes des Zehent-Berechtigten auf die Aus-
kelterung seines Zehent-Ertrags (Art. 9, Lit. a und b) findet da, wo auf die betreffende
Kelter die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 1 und 2 zur Anwendung kommen, nicht
statt.
Art. 11.
Steht im Falle des Art. 10 der Kelter ein Bannrecht gegen nicht zehentpflichtige
Weinberg-Besitzer zu, so wird die Aufhebung dieses Bannrechts, getrennt von dem derselben
Kelter etwa gegen die zehentpflichtigen Weinbergs-Besitzer zukommenden gleichen Rechte,
nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 159 ff.)
über die Aufhebung der Bannrechte behandelt. Die nach diesen Bestimmungen für dasselbe
zu leistende Entschädigung fällt dem bisherigen Keltern-Besitzer zu, wogegen bei der in Art.
10, Ziff. 1 angeordneten Berechnung sowohl von dem Aufwand auf die Kelter, als von
dem Ertrage derselben ein dem bisherigen Antheil der nicht zehentpflichtigen Bannkunden an
der Benützung der Kelter entsprechender Abzug zu machen ist.
Art. 12.
Wenn mindestens der zehente Theil der Weinberge des bisherigen Bezirks einer unter
vie Bestimmung des Art. 10 fallenden Kelter im Besitze des Zebent-Berechtigten sich befin-
vet, so kann derselbe für die Dauer dieses Verhältnisses die Beibehaltung der Kelter im
Wege einer Ausnahme von den in Art 10, zu Ziff. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen
ansprechen, jevoch muß dieser Anspruch, um wirksam zu seyn, vor der endgültigen Festse-
tzung des Ablösungs-Capitals erhoben werden. In einem solchen Falle unterliegt die Auf-
bebung einer dem ablssenden Zehentpflichtigen obliegenden Bannpflicht gegen vie im Besttze
des Zehent-Berechtigten bleibende Kelter den allgemeinen Bestimmungen über Aufhebung ver