Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 21. 
Sobald der ständische Ausschuß wenigstens zwei Dritttheile der Abgeordneten als legi- 
timirt erkannt hat, wird der Tag der Eröffnung der Versammlung durch den König anbe- 
raumt. Die Eröffnung erfolgt durch den König oder einen Königl. Commissär. 
Art. 22. 
Jedes Mitglied schwört bei seinem Eintritt in die Versammlung in die Hände des Ks- 
nigs oder des Königl. Commissärs: 
„Ich schwöre, als Mitgliev der zur Revision der Verfassung berufenen Versamm- 
lung das Wohl des Königs und des Vaterlandes gewissenhaft zu wahren, und 
ohne alle Nebenrücksichten nach freier eigener Ueberzeugung mitzuwirken zu einer 
der deutschen Reichsverfassung und den Grundrechten des deutschen Volkes ent- 
sprechenden Aenderung der Landesverfassung.“ 
Später Eintretende legen diesen Eid in die Hand des Präsddenten ab. 
Wer sich der unbedingten Ablegung dieses Eives weigert, verzichtet auf seine Stelle als 
Abgeordneter. 
Art. 23. 
Die Mitglieder der Versammlung sind als Abgeordnete des ganzen Landes, nicht des 
einzelnen Wahlbezirks anzusehen. Es kann ihnen in keiner Weise eine für sie bindende 
Instruktion ertheilt werden. 
Die Mitglieder der Versammlung haben ihr Amt in Person auszuüben, eine Stell- 
vertretung durch Bevollmächtigte findet nicht Statt. Auch kann Niemand zugleich Abgeord- 
neter mehrerer Wahlbezirke seyn. 
Art. 24. 
Die Versammlung wählt auf die Dauer ihrer Wirksamkeit aus ihrer Mitte durch abso- 
lute Stimmenmehrheit der Anwesenden einen Prässdenten und Vice-Prässdenten, und durch 
relative Stimmenmehrheit vie erforderliche Zahl von Schriftführern. Von diesen Wahlen ist 
dem Könige Anzeige zu erstatten. 
Bis zur Wahl des Präsidenten versieht das älteste Mitglied die Stelle des Vorstan- 
des und bestimmt vorläufig einige Schriftfährer. 
Art. 25. 
Die bisberigen gesetzlichen Bestimmungen über die Taggelder der Mitglieder der Kam- 
mer der Abgeordneten finden auch auf die Mitglieder der verfassungberathenden Versamm- 
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