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Art. 2.
Dieses Papiergeld wird von allen Kassen des Staats, so wie von den Steuererhebekassen
im Neunnwerthe an Zahlungsstatt angenommen, welche auch zu dessen Einlösung gegen
baares Geld, so weit ihre verfügbaren Mittel reichen, und in Beträgen nicht unter zwanzig
Gulden auf Einmal, angewiesen sind.
An die Steuerpflichtigen kann gefordert werden, daß sie bei jeder indirekten Steuer
im Belaufe von achtzehn Gulden und darüber für den dritten Theil die Zahlung in Pa-
piergeld leisten.
Art. 3.
Die württembergischen Posten befördern das württembergische Papiergeld gegen den
vierten Theil der Tarifsätze von baarem Geld. Weniger, als die Tare des einfachen Briefs,
wird aber nicht angesetzt.
Art. 4.
Verluste bei dem Papiergeld durch Unfälle, Diebstahl und dergleichen geben keinen
Anspruch an den Staat.
Art. 5.
Die Regierung kann eine allgemeine Einlösung des Papiergelds gegen baares
Gelo, oder andere, von den im Umlaufe befindlichen leicht zu unterscheidende Scheine ver-
fügen, wogegen die eingelösten Scheine urkundlich zu vernichten sind.
Diejenigen Scheine, welche nicht binnen der zur Einlösung festgesetzten Frist zur Einlösung
vorgelegt werden, verlieren ihren Werth, und können so wenig, als verlorene, einen späteren
Anspruch an den Staat begründen.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes, dessen Bestimmungen so lange in Kraft bleiben, bis die auf den Grund desselben
ausgegebenen Scheine wieder außer Umlauf gesetzt sind, beauftragt.
Gegeben Ludwigsburg den 1. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maucler.