Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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den Sägmühlen geschnitten werden darf, das nicht durch den Förster des betreffenden Bezirks 
mit dem Hammer gezeichnet ist. 
Im Falle des Zuwiderhandelns trifft sowohl den Sägmüller, als denjenigen, für wel- 
chen das Holz geschnitten wurde, eine Gelostrafe von drei Gulden für jeden Stamm. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Art. 3 auch bier Anwendung. 
Art. 5. 
Wenn der Grund der Anordnung schon vor Ablauf der anberaumten Zeit weggefallen 
ist, so ist dieselbe sogleich wieder außer Wirkung zu setzen. Zu diesem Ende hat sich die 
verfügende Regierungsbebörde von der Wirkung der Maßregel in Kenntniß zu erhalten 
und dafür zu sorgen, daß der Handel mit Walderzeugnissen nicht mehr und nicht länger 
beschränkt wird, als die Fürsorge für die Sicherung des Wald-Eigenthums nöthig macht. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 7. Juli 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departkements des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. Auf Befebl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
den Universttäts-Cassser, Kanzleiratb Raaser, wegen andauernder Kränklichkeit, unter Vor- 
behalt der Wiederberufung in den Dienst im Falle seiner Wiederherstellung, in den Ruhe- 
stand gnädigst versetzt, ferner 
vermöge höchsten Dekrets vom 5. d. M. die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamts- 
gerichte Freudenstadt dem Referendär erster Classe, Wollaib, von Geislingen,
	        
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