Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 4. 
Ueber das auf den 30. Juni 1848 zu 1,714,080 fl. 12 kr. angenommene disponible 
Vermögen der Rest-Verwaltung wird in nachstehender Weise verfügt: 
1) der Staatskasse verbleiben als Betriebs= und Vorraths-Capital, vorbehältlich der Bei- 
ziehung weiterer 1,040,797 fl. 18 kr. aus disponibeln Grundstocksmitteln (conk. 
unten Punkt 41) 568,282 fl. 54 kr. 
2) dem sogenannten Gefäll-Ablsungs-Fonos, zu 1 Erleicterung des Vollzuges der Ge- 
setze vom 27., 28., 29. Oktober 1836 bestimmt, werden als weitere Ergänzung 
überwiesen - 50,000 fl. — 
3) Zu nothwendiger Verbesserung und Erweiterung der Hafen- Einrichtungen in Fried- 
richshafen . .. 55,000 fl. — 
4) Als Zuschuß für den laufenden orbentlichen Dienst werden bestimmt 
—:. 1,040,797 fl. 18 kr. 
Dagegen wird dem Betriebs-Capital der Staatskasse der gleiche Betrag aus Grund- 
stocksmitteln zur Ergänzung zugewiesen. 
Art. 5 
Die Capitalsteuer wird von jährlichen 6 kr. auf 15 kr. von 100 fl. Capital erhöht. 
Art. 6. 
Der Capitalsteuer unterliegen auch die Ablösungs-Capitale, welche an die Stelle der 
durch Art. 7 des Gesetzes in Betreff der Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhen- 
den Lasten vom 14. April 1848 aufgehobenen Grundgefälle, nach Art. 2 und 4 des genann- 
ten Gesetzes, treten. 
Der Einzug dieser Steuer für das Jahr 1845 ist durch die Ablösungskasse mittelst Ab- 
zugs der Steuer bei der erstmaligen Verzinsung der Ablösungs-Capitale zu bewerkstelligen. 
Die Aktiven der in Gemäßheit des Art. 4 des genannten Gesetzes errichteten Ablösungs- 
kasse, so wie diejenigen der noch zu errichtenden Zehent-Ablösungskasse bleiben von der Ca- 
pitalsteuer frei. 
Art. 7. 
Von sämmtlichen Besoldungen, Gehalten und Pensionen, mit Ausnahme der im Art. 8 
bezeichneten Quiescenz-Gehalte und Penstonen, und von dem Einkommen der ausübenden 
Aerzte, der Advokaten, Handlungs-Commis, so wie der Künstler und Literaten, endlich der 
Eigenthümer und Herausgeber von Zeitschriften, wird die Steuer nach folgender Abstufung 
erhoben:
	        
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