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Art. 4.
Ueber das auf den 30. Juni 1848 zu 1,714,080 fl. 12 kr. angenommene disponible
Vermögen der Rest-Verwaltung wird in nachstehender Weise verfügt:
1) der Staatskasse verbleiben als Betriebs= und Vorraths-Capital, vorbehältlich der Bei-
ziehung weiterer 1,040,797 fl. 18 kr. aus disponibeln Grundstocksmitteln (conk.
unten Punkt 41) 568,282 fl. 54 kr.
2) dem sogenannten Gefäll-Ablsungs-Fonos, zu 1 Erleicterung des Vollzuges der Ge-
setze vom 27., 28., 29. Oktober 1836 bestimmt, werden als weitere Ergänzung
überwiesen - 50,000 fl. —
3) Zu nothwendiger Verbesserung und Erweiterung der Hafen- Einrichtungen in Fried-
richshafen . .. 55,000 fl. —
4) Als Zuschuß für den laufenden orbentlichen Dienst werden bestimmt
—:. 1,040,797 fl. 18 kr.
Dagegen wird dem Betriebs-Capital der Staatskasse der gleiche Betrag aus Grund-
stocksmitteln zur Ergänzung zugewiesen.
Art. 5
Die Capitalsteuer wird von jährlichen 6 kr. auf 15 kr. von 100 fl. Capital erhöht.
Art. 6.
Der Capitalsteuer unterliegen auch die Ablösungs-Capitale, welche an die Stelle der
durch Art. 7 des Gesetzes in Betreff der Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhen-
den Lasten vom 14. April 1848 aufgehobenen Grundgefälle, nach Art. 2 und 4 des genann-
ten Gesetzes, treten.
Der Einzug dieser Steuer für das Jahr 1845 ist durch die Ablösungskasse mittelst Ab-
zugs der Steuer bei der erstmaligen Verzinsung der Ablösungs-Capitale zu bewerkstelligen.
Die Aktiven der in Gemäßheit des Art. 4 des genannten Gesetzes errichteten Ablösungs-
kasse, so wie diejenigen der noch zu errichtenden Zehent-Ablösungskasse bleiben von der Ca-
pitalsteuer frei.
Art. 7.
Von sämmtlichen Besoldungen, Gehalten und Pensionen, mit Ausnahme der im Art. 8
bezeichneten Quiescenz-Gehalte und Penstonen, und von dem Einkommen der ausübenden
Aerzte, der Advokaten, Handlungs-Commis, so wie der Künstler und Literaten, endlich der
Eigenthümer und Herausgeber von Zeitschriften, wird die Steuer nach folgender Abstufung
erhoben: