Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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berechnet ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Conststorium vorschrift- 
mäßig zu melden. Der künftige Geistliche bat sich alle in Folge der Ablösungsgesetze ent- 
stehenden Einkommens-Veränderungen gefallen zu lassen. Es sind unter dem Einkommen 
an Thbeilgebühren 80 fl. 23 kr., an Zehenten und Hellerzinsen 71 fl. 17 kr. berechnet, welche 
größtentheils zur Ablssung bereits angemeldet sind. 
2) Die Bewerber um die erledigte, in der ersten Besoldungsklasse stehende Amtsno- 
tarsstelle in Neuffen, Oberamts Nürtingen, baben sich innerhalb vierzehen Tagen bei 
dem Gerichtshof in Tübingen zu melden. 
3) Die Bewerber um den erledigten Postdienst zu Gundelsheim werden aufgefor- 
dert, ibre Gesuche, unter Beischluß der erforderlichen Zeugnisse über ihre Befähigung und 
den Besttz des zum Betrieb des Poststalls nöthigen Vermögens und Anwesens, binnen drei 
Wochen bei dem K. Oberpostamte Heilbronn einzureichen. 
Das Dienst-Einkommen besteht: 
1. für den Expeditionsdienst: 
1) in einem Firum von jährlich 50 fl, 
2) in fünf Procent des Brief= und Päckerei-Porto und Franko (ausschließlich der Per- 
sonen= und Ueberfrachtgelder), welche nach den seitherigen Rechnungs-Ergebnissen 
auf jährlich 18 fl. veranschlagt werden können, und 
3) in den gesetzlichen bisher auf jährlich 120 fl. zu veranschlagenden Emolumenten, 
aus welchen Bezügen der Beamte die Kosten der Brief= und Packet-Bestellung durch einen 
genügend qualisteirten Briefträger, so wie die Stellung, Einrichtung, Heitzung und Be- 
leuchtung des Postbureaus und Passagierzimmers und allen sonstigen Amtsaufwand zu be- 
streiten hat; 
II. für vden Posthaltereidienst: 
für welchen gegenwärtig wenigstens zwei Pferde, ein Postillon und eine vorschriftsmäßige Chaise 
zu unterhalten sind: 
1)) in den normalmäßigen Ritt= und Fahrtgebühren für die jeweiligen Transportlei= 
stungen im ordinären Postdienste, welche für die regelmäßigen Fahrten dermalen 
auf 514 fl. jährlich sich belaufen, im Falle eintretender Eoursänderungen jedoch eine 
entsprechende Mehrung oder Minderung erleiden;
	        
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