Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Schätzer fassen ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Wenn bei der Schätzung 
eine die Hälfte der Stimmenzahl übersteigende Mehrheit für eine und dieselbe Summe sich 
nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in welcher, von der höch- 
sten Schätzung stufenweise auf die niedrigere zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der. 
Schätzer zusammentriftt. 
Art. 6. 
Bei Gütern, welche in einem Trägerei-Verbande stehen, ist es jedem einzelnen Theilha- 
ber an der Gemeinschaft gestattet, das auf sein Gut rechtsgültig repartirte Gefäll für sich 
allein und unabhängig von den übrigen Theilbesitzern des Trägereiguts abzulösen. 
Art. 7. 
Zur Anmeldung aller aus dem Lehen= und Grundberrlichkeits-Verbande entspringenden 
bäuerlichen Abgaben und Leistungen, mit Einschluß der Zehenten, und der auf diesen Rech- 
ten ruhenden Gegenleistungen und Lasten, so wie zu Geltendmachung von Rückersatz-An- 
sprüchen der Pflichtigen gegen die Berechtigten, sei es daß diese aus jenem oder aus einem 
andern, wie aus dem vogteilichen oder schutzberrlichen Verbande hergeleitet werden, sollen 
unmittelbar nach der Verkündigung der Ablösungs-Gesetze die Berechtigten und die Plichti- 
gen unter dem Rechtsnachtheil aufgefordert werden, daß nach Ablauf von achtzehen Monaten 
— vom Tage des Aufrufs an — weder Ersatzansprüche, noch die genannten Rechte und 
Leistungen weiter geltend gemacht werden können, so weit solche nicht in den Güter- oder 
Unterpfandsbüchern oder in den bei den Gerichten verwahrten, die Stelle dieser Bücher ver- 
tretenden Urkunden vorgetragen sind. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
Art. 8. 
Das Oberamt ist befugt und verpflichtet, den Gefällberechtigten und Gefällpflichtigen 
Behufs der Vornahme eines Vergleichs-Versuches zu Vorlegung aller derjenigen Urkunden 
anzuhalten, die über das abzulösende Gefäll und die auf demselben ruhenden Lasten Auf- 
schluß geben können. 
Sollte der Vergleich mißlingen und werden die Betheiligten an das Gericht gewiesen, 
so steht diesem vie gleiche Befugniß zu. 
Sollte sich der Streit auf die Urkunden-Edition beschränken, so hat das Geriche hierü- 
ber summarisch zu verhandeln und sofort zu entscheiden. Gegen die Entscheidung findet nur 
eine Berufung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen statt.
	        
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