Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

für 
546 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Instruktion 
die Besteurung der Capitalien und Besoldungen zu Gunsten der Gemeinden und Amts- 
körperschaften. (Mit Beilagen.) 
–. 1. 
Für die Berechnung der aus Capitalien und Besoldungen 2c. zu Gunsten der Amts- 
körperschaften und Gemeinden zu erbebenden Steuer sind nach dem Gesetze folgende Grund- 
sätze maaßgebend: 
a) 
b) 
c 
— 
d 
“ 
eine Besteurung findet überhaupt nicht statt, wenn eine Amtskörperschaft oder Ge- 
meinde keine Umlage auf die Steuerpflichtigen zu Deckung des Abmangels der 
Einnahmen zu machen hat; 
die Steuer aus Capitalien für die Amtskörperschaft und die Gemeinde zusammen 
darf den Betrag von drei Kreuzern vom Hundert Gulden nicht übersteigen, und 
die Steuer aus Besoldungen, Pensionen, Apanagen und sonstigem den Besoldungen 
in der Besteurung gleichgestellten Einkommen, darf für die Amtskörperschaft und 
Gemeinde zusammen die aus der Tabelle I. ersichtlichen Beträge nicht übersteigen 
— absolutes Maximum —; 
außerdem darf aber auch die Capitalien= und Besoldungssteuer zu Gunsten der 
Amtskörperschaften und Gemeinden gegenüber von der Umlage auf die älteren 
Steuerquellen das Verhältniß nicht übersteigen, welches in demselben Oberamts= 
bezirk oder Gemeindebezirke zwischen der Staatssteuer aus Grund-Eigenthum, Ge- 
fällen, Gebäuden und Gewerben und der Staatssteuer aus Capitalien und Be- 
soldungen stattfindet — relatives Marimum; 
von dem für die Amtskörperschaft und die Gemeinde zu erhebenden absoluten 
Maximalbetrage gebührt der Amtskörperschaft ½ und der Gemeinde ; sofern je- 
doch die Amtskörperschaft gar nichts oder nicht ihren vollen Betrag in Anspruch 
nimmt, fällt auch ihr Antheil oder der Ueberschuß ihres Antheils an die Gemeinde,
	        
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