Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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über mehr als zwei Flurkarten sich verbreitet, ist durch den Oberamtsgeometer aus den be- 
treffenden Flurkarten ein Situationsplan in dem dem Zwecke entsprechenden Maaßstabe zu 
fertigen, wobei in der Regel die Verjüngung durch Quadrate genügen wirv. Auch Situg- 
tionszeichnungen dieser Art sind in das Papierformat zerlegt zu den Akten zu nehmen. 
8. 6. 
Bei der Cinverleibung nicht bewohnter bisher exemt gewesener Markungen 
in eine oder mehrere angrenzende Markungen von Gemeinden oder Tbeilgemeinden find we- 
sentlich die Rücksichten der Zweckmäßigkeit zur Richtschnur zu nehmen. 
Der Eigenthümer der Markung ist zwar auch hier über seine Wünsche zu vernehmen, 
es ist aber auf solche nur vann einzugehen, wenn sie mit der Zweckmäßigkeit vereinbar sind. 
Vor Allem ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Markungen, welchen solche Be- 
sitzungen einverleibt werden sollen, gehörig abgerundet werden, und daß sle eine dem Ver- 
hältnisse ihrer Einwohnerzahl und Leistungsfähigkeit angemessene Ausdehnung erhalten. 
Cs sfind daber bezüglich der unbewohnten Besitzungen nicht nur die in §. 5 unter 
lit. c. d. e. g. bemerkten Verhältnisse, sondern ebenso auch die vorhandenen Markungslasten, 
namentlich die Verbindlichkeit zur Unterhaltung oder Anlegung von Wegen, Brücken und 
dergleichen, so wie der hiefür ungefähr zu machende Jahresaufwand zu erheben und in Be- 
tracht zu ziehen. 
Das dort vorgeschriebene Verfahren sindet auch hier statt. 
S. 7. 
Da die Einverleibung der zu der Markung einer Gemeinde oder Theilgemeinde gehö- 
rigen, seither eremt gewesenen Gegenstände (vergl. §. 2, Ziff. 3 und §. 3) lediglich durch 
das Merkmal der Markungs-Angehörigkeit bedingt ist, so hat sich das Oberamt zunächst über 
dieses Sachverhältniß Gewißheit zu verschaffen. 
Zu den innerhalb einer Markung befindlichen Grundstücken (Art. 1 des Gesetzes) find 
auch diejenigen zu zählen, welche ohne gerade von der Markung einer Gemeinde oder Theil- 
gemeinde förmlich umschlossen zu seyn, entschieden einer solchen Markung angehören und ge- 
genüber von andern Markungen ein Ganzes mit ihr bilden. 
Die Normirung erfolgt auf den Grund des Anerkenntnisses der beiderseitigen Betheilig- 
ten, daß die Besitzung innerhalb der Gemeindemarkung sich befindet. Der Nachweis dieses 
Anerkenntnisses ist der Commisston durch das Oberamt vorzulegen. Die zu einer Ge-
	        
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