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derum die Apotheker sich gegen die Medicos auf gleiche
Weise verhalten.
4) Soll kein Apotheker ohne eines aufgenommenen Medici
schriftlichen Recept, oder Attestat eine Arznei von Wichtig-
keit abgeben oder verabfolgen lassen, und so auch die
Wundärzte oder Bader einige innerliche Arznei ohne Be-
rathschlagung mit einem Arzt außer dem Nothfall zu ge-
brauchen sich unterfangen.
5) Möchte in zweifelhaften Krankheiten eine dritte Person
sich darstellen, welche ein geheimes Mittel zu besitzen vor-
giebt und darbietet, soll es anders nicht, als mit Gut-
heißung eines Medici gebraucht werden.
6) In gerechtem Anbetracht, daß den Aerzten, Wundärzten
und Apothekern eben so billig, wie eifrig und schuldig
diese den Kranken beizustehen haben, auch die Gebühren
für ihre Bemühungen, Curen, angewendete Arzneien,
Kunst, Wissenschaft und Fleiß nach der gnädigst geneh-
migten Taxordnung entrichtet werden; soll ihnen die Be-
friedigung nicht erschweret, und dem Patient sich eines
andern zu bevienen, so lang nicht nachgelassen seyn, bis
der erste vergnügt worden ist.
7) Wird nachrrücklich verboten, einen neuen Arzt, Wundarzt,
Apotheker, Hebamme und dergleichen irgendwo im Lande
aufzunehmen, dieselbe haben dann vorhero sich beim hie-
sigen Concilio medico angemeldet, und seyen nach er-
standener Prüfung für tauglich befunden worden, wie
dann die bereits wirklich vorhandene, aber noch nicht ap-
probirte sich dem Exramini bei genanntem Medicinalrath
ebenfalls zu stellen gehalten sind; und zum endlichen
8) wird gnädigst verordnet, daß den Uebertretern dieser und
andern im Medicinalwesen ergangenen Geboten eine er-
meßliche Strafe angesetzt, solche nebst den Kösten auf An-
zeige und Requisition der Regierungen und Beamten,
worunter sie angesessen sind, eingezogen, und zum milden
Behuf, namentlich der Spitäler, verwendet, des Endes
sohin jeden gehörigen Orts eingeliefert werden sollen.
München, den 2. April 1782.
M. G. S. v. 1784. Bd. II. Nr. 180. S. 988.