Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Vollziehung der Arrest-Strafen geschieht in dem Ortsgefängnisse oder an einem 
anderen passenden Orte, was in dem Erkenntniß auszusprechen ist. 
Auf geschärften Verweis kann jedoch nur erkannt werden, wenn das Vergehen öffentlich 
bei versammelter Mannschaft geschehen ist. 
Das Verfahren in Disciplinarsachen vor dem Verwaltungsrathe ist öffentlich und 
mündlich. 
Art. 44. 
Wenn eine von den Offziren der Bürgerwehr erkannte Geldstrafe nicht innerhalb acht 
Tagen von der Eröffnung des Erkenntnisses an entrichtet wird, so tritt Gefängnißstrafe an 
die Stelle. Eine Geldbuße von vierundzwanzig Kreuzern entspricht sechsstündigem, von 
fünfundzwanzig bis achtundvierzig Kreuzern zwölfstündigem, von neunundvierzig Kreuzern bis 
zwei Gulden vierundzwanzigstündigem Arrest. Für jeden weiteren Gulden verlängert sich die 
Arreststrafe um zwölf Stunden. 
Dieselbe Strafverwandlung tritt auch bei den von den Diseiplinar-Gerichten erkannten 
Geldstrafen ein, wenn dieselben nicht binnen acht Tagen von der Zeit der Eröffnung des 
rechtskräftigen Erkenntnisses an entrichtet werden. 
Arr. 45. 
Sämmtliche Bürgerwehren des Landes stehen unter der Oberaufsicht, Leitung und den 
Befehlen des Ministeriums des Innern, beziehungsweise des Kriegs-Ministeriums. 
Art. 46. 
Die unmittelbare Aufsicht und militärische Leitung der Bürgerwehren ist einem Osfzier, 
der den Titel „Landes-Oberst der Bürgerwehr“ führt, in Unterordnung unter das Mtniste- 
rium des Innern nach der ihm gegebenen Dienst-Instruktion übertragen. 
Art. 47. 
Der Landes-Oberst hat alle rein militärischen Gegenstände, die von den Verwaltungs- 
räthen, Bezirks-Obersten und Befehlshabern in dienstlicher Ordnung zunächst an ihn zu brin- 
gen find, nach Maßgabe der Gesetze, Dienstordnungen und seiner Instruktion durch geeignete 
Verfügungen zu erledigen, auf Anweisung des Ministeriums des Innern die Bürgerwehren 
zeitweise zu inspieiren, und jenem in allen Vorkommenheiten als technischer Rath beizu- 
stehen.
	        
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