fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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b) bei denen, welchen in der Zwischenzeit von einer Aushebung zu der anderen die 
Dienstreservepflicht auferlegt wird, von dem Tage an, an welchem ihnen ihre Ver- 
setzung in die Dienstreserve bekannt gemacht worden ist. .- 
541WahrendderDauerdteserVerpflIchtungsinddIeMannschaftender Diensfreserve 
unter Controle zu halten und haben sich in jedem der ersten beiden Jahre in dem für die 
Militärpflichtigen der laufenden Altersclasse bestimmten Anmeldungstermine (§ 44) unter 
Vorzeigung ihrer Geburts= oder Gestellscheine bei der Ortsobrigkeit persönlich anzumelden, oder 
bei dringender Abhaltung durch Beauftragte anmelden zu lassen und über ihren Aufenthalt 
Auskunft zu geben. 
&# 42. Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee (§& 36) erfolgt nach Alters- 
classen in der Reihenfolge, welche der Tag der Geburt an die Hand giebt. Bei Gleichheit 
des Alters entscheidet das Loos. 
Die Mannschaften der jüngsten Altersclasse sind zuerst, bei weiterem Bedarfe die der im 
aufsteigenden Alter folgenden Classe in den Dienst zu berufen. 
Aushebung. 
*43. Die nach § 28 zu Ergänzung der activen Armee erforderliche Aushebung erfolgt 
in der Regel alljährlich nach Bezirken. 
Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk, in den Schönburgischen Receßherrschaften der Be- 
zirk der Gesammtcanzlei, bildet einen Aushebungsbezirk. 
&44. Zum Behufe dieser Aushebung haben sich die §& 2 bezeichneten Militärpflichtigen 
in dem Jahre, in welchem sie ihr zwanzigstes Lebensjahr zurücklegen, bei Vermeidung der für 
den Unterlassungsfall angedrohten Strafen, an demjenigen Tage, welcher zur Anmeldung durch 
Verordnung festgesetzt wird, bei der Localbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung ent- 
weder persönlich anzumelden, oder, im Behinderungsfalle, durch Beauftragte anmelden zu lassen, 
sodann aber vor der Bezirksaushebungscommission an dem von derselben bestimmten Tage und 
Orte zur Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. 
45. Die von der Bezirksaushebungscommission zu leitende untersuchung der Dienst- 
fähigkeit besteht zunächst in der Messung der Körperlänge, und, wenn diese ausreichend befun- 
den worden, in der ärztlichen Untersuchung der körperlichen Diensttüchtigkeit. 
46. Nach dem Ergebnisse der Untersuchung der Dienstfähigkeit sind die der Aushebung 
unterworfenen Militärpflichtigen in vier Classen zu theilen: in Tüchtige, Mindertüchtige, zur 
Zeit Untaugliche und Untüchtige. 
#47. Die Untüchtigen sind von ihrer Militärverpflichtung zu entbinden und zu ent- 
lassen, die mindertüchtig Befundenen in die Dienstreserve zu versetzen (§ 38), die zur Zeit
	        
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