Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Indem dieß unter Hinweisung auf den eben gedachten Gesetzes-Artikel (Reg. Blatt 
S. 191) zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden vorläufig, unter Vorbehalt 
weiterer Instruktion, den Cameralämtern folgende Weisungen ertheilt: 
1) Auf den Grund der Mittheilungen der Oberämter über die von den Zehentberech- 
tigten innerhalb der gesetzlichen Frist angerufene Vermittlung der Zehent-Ablösungskasse 
(Verfügung der K. Ministerien des Innern und der Finanzen vom 21. Juni d. J. F. 8, 
Reg. Blatt S. 227) haben die Cameralämter längstens bis zum 30. d. M. der Commis- 
sion für die Verwaltung der Gefäll= und der Zehent-Ablösungskasse die 
für die letzte Casse zu erhebenden Zebenten mit Angabe der Gattung und des Umfangs der- 
selben unter dem weiteren Anfügen anzuzeigen, was hinsichtlich der Fortentrichtung bis zu 
endgültiger Festsetzung des Ablösungs-Capitals von den Betheiligten verabredet oder sonst 
angeordnet worden ist. 
2) Von dem Zeitpunkte an, in welchem sich ein Zehentberechtigter für die Benützung 
der Zehent-Ablösungskasse erklärt hat, sind alle auf Abrechnung an der später auszumitteln- 
den Ablösungsschuld zu erbebenden Zehentgefälle von jener Casse, und nicht mehr von dem 
Berechtigten zu beziehen; demgemäß haben die Cameralämter für den Einzug der Schuldig- 
keiten auf den Verfall-Termin zu sorgen. 
3) Wenn bei solchen von den Cameralämtern noch fortzuerhebenden Zehenten eine die 
Natural-Verzehentung beseitigende Uebereinkunft zwischen den Berechtigten und Pflichtigen 
abgeschlossen war, z. B. Pachtverträge auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre; oder wenn 
schon früher eine Firirung des Zehenten mit fortdauernder Geltung eingeführt; oder wenn 
für die dießjährigen Zehenten ein Geld-Surrogat nach Maaßgabe der Bestimmungen in dem 
Nachtragsgesetze vom 27. Juli d. J. festgesetzt wurde, so ist hienach der Einzug durch die 
Cameralämter zu bewirken. 
4) Bestehen in den zu 3 bezeichneten zwei Fällen des Pachts oder der Surrogirung 
die Zehentgefälle in Naturalien, so dürfen diese, wenn sie nicht ganz oder theilweise zu Ab- 
gaben für die Zehent-Ablösungskasse erforderlich find, in welchem Falle die Natural-Liefe- 
rung zu verlangen ist, von den Mflichtigen in den zur Verfallzeit laufenden örtlichen Mit- 
telpreisen, das Getreide insbesondere aber in den zwischen Martini und Lichtmeß sich erge- 
benden Mittelpreisen der für den betreffenden Ort maßgebenden Fruchtschranne in Geld ent- 
richtet werden. Da bei der letztern Preisbestimmung die Berechnung der Geloschuldigkeit 
erst nach Lichtmeß erfolgen kann, so haben die Cameralämter, wenn die Zehentschuldigkeit vor 
Lichtmeß verfallen würde, für die rechtzeitige Entrichtung von Abschlags-Zahlungen zu sorgen.
	        
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