Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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18. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. Mai 1850. 
Inhbalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern bis letzten Juni 1850. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 6, 
betreffend die Forterhebung der Steuern bis letzten Juni 1850. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Gesammt-Ministeriums und unter Zustimmung der Landesver- 
sammlung verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Der in dem Gesetze vom 30. März 1850 (Reg. Blatt S. 69) bestimmte Zeitraum für 
die einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat auf 1813 (Finanz-Gesetz vom 
9. Juli 1849, Reg. Blatt S. 321) verwilligten Steuern und Abgaben wird bis zum letzten 
Juni 1850 verlängert, jedoch unbeschadet der mit der Verabschiedung des Finanz-Etats auf 
1833 eintretenden Veränderungen und unter der im Wahlgesetze vom 1. Juli v. J. ausge-
	        
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