Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

240 
+. 1. 
Die Befehlshaber einer aus zwei oder mehr Compagnieen bestehenden Bürgerwehr bis 
einschließlich der Banner-Commandanten haben den Rang eines Majors. Diesen Rang führt 
der Befehlshaber einer Bürgerwehr auch dann, wenn er außer einem Banner Infanterie 
noch über Abtheilungen von Specialwaffen den Befehl fährt. 
5S. 2. 
Diesenigen Bürgerwehren, welche aus mehr als Einem Banner Infanterie zusammen- 
gesetzt sind, erhalten einen besonderen Befehlshaber, welcher über den Banner-Comandanten 
steht und den Rayg eines Oberstlieutenants hat. 
8. 3. 
Die Bezirks-Inspekteren haben den Rang eines Obersten. 
Der Befehlshaber der Bürgerwehr von Stuttgart, über welchem kein Bezirks-Inspektor 
steht, bat den Rang eines Obersten. 
S. 4. 
Vorstehende Bestimmungen über den Rang der höheren Bürgerwehr-Offieiere sind so- 
wohl für die inneren Verhältnisse der Bürgerwehr und die Auszeichnungen jener Ofsiciere, 
als auch für die dienstlichen Beziehungen der Bürgerwehr zum Militär maaßgebend. 
Stuttgart den 9. Juni 1850. Schlaper. Bauer. 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff des Staatspapiergeldes. 
Das nach dem Gesetze vom l. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 2055) bis zum Betrage von 
drei Millionen Gulden auszugebende Staatepapiergeld ist durch Art. 1 des nachträglichen 
Gesetzes vom 10. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 235) als ein Theil der Staatsschuld aner- 
kannt und nach Art. 2 des letzteren Gesetzes zugleich die Bereithaltung eines baaren Ein- 
lösungsfonds von 500,000 fl. angeordnet worden. Ueberdieß ward die Bedeutung jenes 
Schuld-Anerkenntnisses zwischen der Staatsregierung und der Landesversammlung unter dem 
3. Juni 1850 dahin verabschiedet, daß bei eintretendem Mangel an Staatskassen-Vorräthen 
zu Einlösung präsentirten Papiergeldes die Aufbringung der über den Einlösungsfonds von 
500,000 fl. etwa weiter erforderlichen Mittel auf Rechnung der Staatsschulden-Zahlungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.