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2. Des ehegerichtlichen Senats des K. Ober-Tribunals.
Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand von Militärpersonen in Ehesachen.
Der ebegerichtliche Senat des K. Obertribunals hat sich schon früher veranlaßt gese-
hen, die gemeinschaftlichen Oberamtsgerichte und die gemeinschastlichen Untergerichte auf die
bestehende Verordnung aufmerksam zu machen, wornach alle Militärpersonen in Ehe-Dispen-
sationsfällen, so wie überhaupt in Chesachen, unter der K. Feloprobstei, beziehungsweise un-
O#ter dem ehegerichtlichen Senat des K. Obertribunals steben (Reg.Bl. von 1836, S. 198.).
In neuerer Zeit hat man wahrzunehmen gehabt, daß sich die Meinung geltend zu ma-
chen scheint, als ob hierin durch das Gesetz vom 17. Angust 1840, betreffend die Aufhebung
der befreiten Gerichtsstände (Reg. Bl. von 1849, S. 463), eine Aenderung eingetreten sei.
Da jevoch dieses Gesetz nur auf die befreiten Gerichtsstände, welche bisher für Personen,
Körperschaften, Anstalten, Güter und dingliche Rechte bestanden haben, sich bezieht, binsicht-
lich der Gerichtsbarkeit in Ehesachen aber dadurch Nichts geändert ist; so werden die gemein-
schaftlichen Oberamts= und Untergerichte auf die Eingangsgenannte, noch in Kraft bestehende
Verordnung wiederholt mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß dieselbe gegenüber von
den zum beurlaubten Stande zählenden Militärpersonen ebense, wie gegenü-
ber von den zum Dienststanve gehörenden (zu vergl. die Verfügung des Kriegs-
Ministeriums vom 13. Februar 1850, Reg. Bl. S. 49) Anwenvung sindet.
Stuttgart den 13. Juni 1850. Baur.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend den Eingangszoll von ausländischem Zucker und die Steuer vom Rübenzucker
im Zollverein.
Nachdem unter den Zollvereinsstaaten auf Grund ver bestehenden vertragsmähigen Be-
stimmungen (Reg. Blatt von 1841, S. 319—322) Verständigung dahin getroffen worden ist, daß
1) die dermaligen Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup (Verfügung vom
2. Juli 1844, Reg. Blatt S. 312) bis zu anverweitiger Verfügung unverändert bei-
behalten werden; und
2) die Steuer von dem aus Rüben erzeugten Rohzucker für die Tarifsperiode 1. Sep-
tember 1850 bis 1853 drei Gulden dreißig Kreutzer (zwei Thaler) für
den Zollcentner Rohzucker betragen und von den zur Zuckerbereitung bestimmten
Rüben mit 10 ½ kr. (3 Sgr.) von jedem Zollcentner roher Rüben (20 Centner
Rüben auf 1 Centner Rohzucker gerechnet) erhoben werden soll;
so wird dieß mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät hiedurch zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Die Erhebung ver Rübenzuckersteuer geschieht nach der K. Verordnung vom 25. Juli
1846 (Reg. Blatt S. 341 ff.).
Stuttgart den 5. Juli 1850. Knapp.
Gedruckt bet G. Hasselbrink.