Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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verbindlichkeit auf dem abgelösten Zebenten oder auf einem Vermögens-Complex haftet, 
der Ablösungs-Beamte das zuständige Gericht um Auskunft anzugehen, ob nach dem Stande 
des Rechtsstreits die Abschätzung der Bauverbindlichkelt vorzunehmen ist, und welche Partien 
bei dem Schätzungs-Verfahren beizuziehen find (vgl. Gesetz Art. 41, 67. Hauptinstruk- 
tion S. 46). 
6. 3. 
Instruirung der Schätzer. 
Der Ablösungs-Beamte hat den Schätzern eine genaue Darstellung der abzulösenden 
Baulast schriftlich zuzustellen, welche den Akten beizulegen ist. Diese Darstellung muß na- 
mentlich enthalten: 
a) auf welche einzelne Bauten sich die Verbindlichkeit bezieht, unter Angabe des Zweckes, 
für welchen dieselben bestimmt sind. In dieser Beziehung hat der Ablösungs-Beamte 
die betreffenden Dekanatämter und Schulinspektorate zur amtlichen Auskunft über nach- 
stehende Verhältnisse zu veranlassen, und die erhaltenen Mittheilungen der Darstellung 
beizulegen: 
1) bei Pfarrkirchen über den Stand der Bevölkerung des betreffenden Confessionstheils 
nach der neuesten Volkszählung sowohl für den Hauptort als für die Filialorte; 
ferner bei Pfarreien mit Filialien die Angabe, ob und welche der Filialorte eigene 
Kirchen mit pfarrlichem Gottesdienste haben, und wie oft dieser gehalten wird, 
oder welche derselben zum Besuche der Hauptkirche gehalten, beziehungsweise berech- 
tigt sind, so wic die Entfernung solcher Filialorte von der Hauptkirche; 
2) bei Schulhäusern über die durchschnittliche Zahl der Schulkinder in den letzten drei 
Jahren; 
3) bei Pfarr= und Schulhäusern darüber, ob und wie viele Gehülfen der Parrer, be- 
ziehungsweise Schullehrer zu halten verpflichtet ist, und über das Einkommen der 
Pfarr-, beziehungsweise Schulstelle durch Anschluß der Beschreibung desselben; 
4) bei Friedhöfen über den Stand der zu Benützung der Begräbnißstätte berechtigten 
Bevölkerung. 
5) Ob die Bauverbindlichkeit sich nach dem jeweiligen Bedürfniß richtet, oder ob sie si ch 
nur auf ein Gebäude von bestimmter Größe und Beschaffenheit bezieht? 
c) ob die Baulast das ganze Gebäude oder nur einzelne Theile desselben oder nur eine 
Quote und welche des Bauaufwandes betrifft?
	        
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