257
verbindlichkeit auf dem abgelösten Zebenten oder auf einem Vermögens-Complex haftet,
der Ablösungs-Beamte das zuständige Gericht um Auskunft anzugehen, ob nach dem Stande
des Rechtsstreits die Abschätzung der Bauverbindlichkelt vorzunehmen ist, und welche Partien
bei dem Schätzungs-Verfahren beizuziehen find (vgl. Gesetz Art. 41, 67. Hauptinstruk-
tion S. 46).
6. 3.
Instruirung der Schätzer.
Der Ablösungs-Beamte hat den Schätzern eine genaue Darstellung der abzulösenden
Baulast schriftlich zuzustellen, welche den Akten beizulegen ist. Diese Darstellung muß na-
mentlich enthalten:
a) auf welche einzelne Bauten sich die Verbindlichkeit bezieht, unter Angabe des Zweckes,
für welchen dieselben bestimmt sind. In dieser Beziehung hat der Ablösungs-Beamte
die betreffenden Dekanatämter und Schulinspektorate zur amtlichen Auskunft über nach-
stehende Verhältnisse zu veranlassen, und die erhaltenen Mittheilungen der Darstellung
beizulegen:
1) bei Pfarrkirchen über den Stand der Bevölkerung des betreffenden Confessionstheils
nach der neuesten Volkszählung sowohl für den Hauptort als für die Filialorte;
ferner bei Pfarreien mit Filialien die Angabe, ob und welche der Filialorte eigene
Kirchen mit pfarrlichem Gottesdienste haben, und wie oft dieser gehalten wird,
oder welche derselben zum Besuche der Hauptkirche gehalten, beziehungsweise berech-
tigt sind, so wic die Entfernung solcher Filialorte von der Hauptkirche;
2) bei Schulhäusern über die durchschnittliche Zahl der Schulkinder in den letzten drei
Jahren;
3) bei Pfarr= und Schulhäusern darüber, ob und wie viele Gehülfen der Parrer, be-
ziehungsweise Schullehrer zu halten verpflichtet ist, und über das Einkommen der
Pfarr-, beziehungsweise Schulstelle durch Anschluß der Beschreibung desselben;
4) bei Friedhöfen über den Stand der zu Benützung der Begräbnißstätte berechtigten
Bevölkerung.
5) Ob die Bauverbindlichkeit sich nach dem jeweiligen Bedürfniß richtet, oder ob sie si ch
nur auf ein Gebäude von bestimmter Größe und Beschaffenheit bezieht?
c) ob die Baulast das ganze Gebäude oder nur einzelne Theile desselben oder nur eine
Quote und welche des Bauaufwandes betrifft?