Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

M. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. März 1850. 
  
Inbalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Uebernahme der Kosten des Geheimen-Cabinets auf 
die Ciwvilliste. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend vie Postporkotare bei Versendung von 
Drucksachen unter Krenzband. — Verfügung, betreffend Nachträge zu den Vollziehungs-Vorschristen über das 
Jagdgesetz. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Berordnung, 
betreffend die Uebernahme der Kosten des Geheimen-Cabinets auf die Cinvilliste. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Hinblick auf die vurch Zeitereignisse bedrängte Lage der Staats-Finanzen und 
stets bestrebt, die Lasten der Staatskasse nach Thunlichkeit zu erleichtern, haben Wir aus 
Hnaden Uns bewogen gefunden, die bisher auf dem Haupt-Finanzetat laufenden Ausgaben 
ür Unser Geheimes-Cabinet und des damit verbundenen besondern Disposttionsfonds (verab- 
chiedeter Finanz-Etat von 1848—40, Ziff. 9 und Ziff. 16, VI. .) vom 1. Juli 1850 
an denjenigen Ausgaben beizählen zu lassen, welche nach §. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 
1820 von Unserer Civilliste zu bestreiten sind.
	        
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