Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Demnach werden den Beamten Unseres Geheimen-Cabinets, unbeschadet der ihnen 
zugleich gegen den Staat obliegenden Pflichten und unter Wahrung ihrer bisherigen dienst- 
lichen Stellung, insbesondere ihre in der Staatsdiener-Pragmatik begründeten Besoldungs- 
und Pensionsrechte künstig aus der Verwaltung der Ciwvilliste gewährt, auf welche Wir auch 
die weiteren ebenbezeichneten Ausgaben hiemit angewiesen haben wollen. 
Gegeben, Stuttgart den 13. März 1850. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlaper. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein. 
Auf Befebl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Postportotare bei Versendung von Drucksachen unter Kreuzband. 
Durch diesseitige Verfügung vom 26. Juni 1837 (Reg. Blatt S. 282) wurde für Druck- 
sachen unter Kreuzband unter der Voraussetzung, daß solche Sendungen ausser der Adresse 
nichts Geschriebenes enthalten, und bei der Aufgabe vollständig frankirt werden, eine 
ermäßigte Portotaxe festgesetzt. 
Da nun nach einer Anzeige der Generaldirektion der K. Posten diese Behörde schon 
seit längerer Zeit die Anordnung getroffen hat, daß auch Correkturbogen der Schriftsteller 
und Buchdrucker, wenn solche ausser den schriftlichen Abänverungen, welche die 
Correktur selbst enthalten oder betreffen, und welche überhaupt den richtigen Abdruck des 
Manuscripts zum Zwecke haben, nichts anderes Geschriebenes enthalten, bei Ver- 
sendungen unter Kreuzband gegen Erhebung des ermäßigten Portos befördert werden sollen; 
so wird solches biemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 4. März 1850. Schlayer.
	        
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