Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend Nachträge zu den Vollziehungs-Vorschriften über das Jagdgesetz. 
Nachträglich zu der den Vollzug des Jagdgesetzes betreffenden Verfügung vom 25. Sep- 
tember 1849 (Reg. Blatt S. 610) wird in Ansehung der Verpachtung der Jagden auf 
Staatseigenthum noch Folgendes bestimmt: 
Zu Ziff. 3 lit. a. Der Ausschluß „bekannter Wald= und Jagdfrevler“ von der Theil- 
nahme an Jagdpachtungen begreift Diejenigen, seit deren Bestrafung wegen Wald- 
oder Jagdfrevels zur Zeit der Pachtverhandlung noch nicht fünf Jahre abgelau- 
fen oder welche noch ältere dergleichen Strafen schuldig find. 
Zu Ziff. 3 lit. h. Wird in Folge der öffentlichen Pachtverhandlung von der höheren 
Forstbehörde ein Anderer als der Meistbietende zum Pächter gewählt; so hat 
diesen Fall das Forstamt den Vorständen der bei dem Vorpachtrecht betheiligten 
Gemeinden mit dem Bedeuten zu eröffnen, daß wenn von ihnen binnen acht 
Tagen von der Eröffnung an kein Pachtanspruch erfolge, sie als hierauf verzich- 
tend angesehen werden und sofort der Vertrag mit dem gewählten Pächter zum 
Abschluß komme; das Forstamt hat über die Zeit der geschehenen Eröffnung Be- 
scheinigung zu den Akten zu bringen. 
Stuttgart den 4. März 1850. Herdegen. 
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Am 7. d. M. sind die Rechts-Erkenntnisse vom Monat December v. J. ausgegeben worden. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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