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11.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 19. März 1850.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Keine.
Versügungen der Departements. JInstruktion für den Landes-Obersten der Bürgerwehr.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Instruktion für den Landes-Obersten der Bürgerwehr.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 3. Oktober v. J., betreffend die Bildung der Bürgerwehr,
werden mit böchsier Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom
13. d. M. über das Verhältniß und die Verrichtungen des Landes-Obersten folgende Vorschriften
ertheilt.
A. Materielle Bestimmungen.
S. 1.
Die dienstlichen Obliegenheiten des Landes-Obersten der Bürgerwehr bestehen:
1. in der unmittelbaren Aufsicht und der militärischen Leitung sämmtlicher Bürgerwehren
(Art. 46 und 47 des Gesetzes);