Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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11.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  19.  März  1850.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Versügungen  der  Departements.  JInstruktion  für  den  Landes-Obersten  der  Bürgerwehr.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Instruktion  für  den  Landes-Obersten  der  Bürgerwehr.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  3.  Oktober  v.  J.,  betreffend  die  Bildung  der  Bürgerwehr,
  werden  mit  böchsier  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom
13.  d.  M.  über  das  Verhältniß  und  die  Verrichtungen  des  Landes-Obersten  folgende  Vorschriften
  ertheilt.

A.  Materielle  Bestimmungen.
S.  1.

Die  dienstlichen  Obliegenheiten  des  Landes-Obersten  der  Bürgerwehr  bestehen:

1.  in  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  der  militärischen  Leitung  sämmtlicher  Bürgerwehren
  (Art.  46  und  47  des  Gesetzes);