Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

64 
b) den Bestand der Mannschaft der einzelnen Abtheilungen unter Angabe des Abgangs 
und Zuwachses, 
c) das Stabspersonal, einschließlich der Aerzte und Waffen-Inspektoren, 
d) das gesammte Offiziers-Personal, 
e) die Zabl der Unteroffiziere jeder Compagnie, 
1) den Zustand der Ausrüstung und Uniformirung, 
g) Handhabung der Disciplin, unter Angabe der Zahl der vorgekommenen und der be- 
straften Dienstvergehen, 
h) etwaige Anfragen, Wünsche und Anträge. 
Wenn der Landes-Oberst eine Gesetzwidrigkeit oder eine mit militärischen Grundsätzen 
unvereinbare Einrichtung wahrnimmt, so ist die angemessene Verfügung zu treffen. 
g. 5. 
4) Die vorhandenen Erercier-Reglements sind an der Hand der Erfahrung und mit 
Rücksicht auf die Verbesserungen, welche bei der Linie eingeführt werden, zu vervollkommnen, 
die noch fehlenden für Specialwaffen zu ergänzen. Dabei ist zu beachten, daß die Bürger- 
wehr ihre praktische Verwendung vorzugsweise in dem Bereich der Städte und Dörfer fin- 
det, und daher ihre Ausbildung wesentlich auf diesen Zweck berechnet seyn muß. Für die 
Offiziere ist eine faßliche Anleitung zu Felddienstübungen, soweit solche nach dem Berufe 
der Bürgerwehr für erforderlich erachtet werden müssen, zu bearbeiten. 
Ferner find den Bürgerwehren Instruktionen über den äußern und innern Dienst, so 
weit es noch nicht geschehen ist, zu ertheilen, jedoch stets das praktische Bedürfniß der Bür- 
gerwehr im Auge zu behalten und namentlich, was den innern Dienst betrifft, die persönli- 
chen Dienstleistungen der Bürgerwehrmänner auf das Nothwendigste zu beschränken. Auch 
ist hiebei die zwischen stärkern und minder zahlreichen Bürgerwehren stattfindende Verschieden- 
heit zu berücksichtigen. 
S. 6. 
5) Der Landes-Oberst hat darauf hinzuwirken, daß eine möglichst gleichförmige Bewaff- 
nung bei den Bürgerwehren eingeführt wird, und namentlich das Kaliber der Musketen 
und Büchsen überall dasselbe ist. Ferner ist Aufficht darüber zu führen, daß die Waffen 
und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände in gutem und gefahrlosem Stande erhalten, auch 
die Munitions-Vorräthe an gesetzlich erlaubten Orten und unter zuverläßigem Verschluß auf- 
bewahrt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.