Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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b)  den  Bestand  der  Mannschaft  der  einzelnen  Abtheilungen  unter  Angabe  des  Abgangs

und  Zuwachses,

c)  das  Stabspersonal,  einschließlich  der  Aerzte  und  Waffen-Inspektoren,

d)  das  gesammte  Offiziers-Personal,

e)  die  Zabl  der  Unteroffiziere  jeder  Compagnie,

1)  den  Zustand  der  Ausrüstung  und  Uniformirung,

g)  Handhabung  der  Disciplin,  unter  Angabe  der  Zahl  der  vorgekommenen  und  der  bestraften

  Dienstvergehen,

h)  etwaige  Anfragen,  Wünsche  und  Anträge.

Wenn  der  Landes-Oberst  eine  Gesetzwidrigkeit  oder  eine  mit  militärischen  Grundsätzen
unvereinbare  Einrichtung  wahrnimmt,  so  ist  die  angemessene  Verfügung  zu  treffen.

g.  5.

4)  Die  vorhandenen  Erercier-Reglements  sind  an  der  Hand  der  Erfahrung  und  mit
Rücksicht  auf  die  Verbesserungen,  welche  bei  der  Linie  eingeführt  werden,  zu  vervollkommnen,
die  noch  fehlenden  für  Specialwaffen  zu  ergänzen.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  Bürgerwehr
  ihre  praktische  Verwendung  vorzugsweise  in  dem  Bereich  der  Städte  und  Dörfer  findet,
  und  daher  ihre  Ausbildung  wesentlich  auf  diesen  Zweck  berechnet  seyn  muß.  Für  die
Offiziere  ist  eine  faßliche  Anleitung  zu  Felddienstübungen,  soweit  solche  nach  dem  Berufe
der  Bürgerwehr  für  erforderlich  erachtet  werden  müssen,  zu  bearbeiten.

Ferner  find  den  Bürgerwehren  Instruktionen  über  den  äußern  und  innern  Dienst,  so
weit  es  noch  nicht  geschehen  ist,  zu  ertheilen,  jedoch  stets  das  praktische  Bedürfniß  der  Bürgerwehr
  im  Auge  zu  behalten  und  namentlich,  was  den  innern  Dienst  betrifft,  die  persönlichen
  Dienstleistungen  der  Bürgerwehrmänner  auf  das  Nothwendigste  zu  beschränken.  Auch
ist  hiebei  die  zwischen  stärkern  und  minder  zahlreichen  Bürgerwehren  stattfindende  Verschiedenheit
  zu  berücksichtigen.

S.  6.

5)  Der  Landes-Oberst  hat  darauf  hinzuwirken,  daß  eine  möglichst  gleichförmige  Bewaffnung
  bei  den  Bürgerwehren  eingeführt  wird,  und  namentlich  das  Kaliber  der  Musketen
und  Büchsen  überall  dasselbe  ist.  Ferner  ist  Aufficht  darüber  zu  führen,  daß  die  Waffen
und  die  sonstigen  Ausrüstungsgegenstände  in  gutem  und  gefahrlosem  Stande  erhalten,  auch
die  Munitions-Vorräthe  an  gesetzlich  erlaubten  Orten  und  unter  zuverläßigem  Verschluß  aufbewahrt
  werden.