Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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kann demnach wegen neu eingetretener Umstände noch vor Ablauf der bestimmten Gültig- 
keitsdauer zurükgenommen werden. 
G. 5. 
Umfang der Berechugung. 
Die Berechtigung wird stets für einen bestimmten geographischen Bezirk und für be- 
stimmte Waarengattungen oder Arbeiten ertheilt, welche nicht bloß mit allgemeinen Aug- 
drücken, wie z. B. kurze Waaren, Quincaillerie-, Galanterie-, Holz-, Eisen= 2c. Waaren, 
sondern genau zu bezeichnen find. 
Der einzuräumende Gewerbebezirk ist streng nach dem durch die Gattung und durch 
die Verhältnisse des Gewerbes bedingten Bedarf des Publikums, beziehungsweise des Be- 
treibers, zu bemessen. In soweit es auf das persönliche Bedürfniß des Unternehmers und 
nicht auf das Bedürfniß eines Ortes oder einer bestimmten Gegend ankommt, soll in der 
Regel, und, wenn nicht besondere Umstände eine Abänverung begründen, darauf gesehen wer- 
ven, daß der Bezirk mit dem Wohnort des Gewerbetreibenden over der Umgegend desselben 
in geographischem Zusammenhange stehe. 
Vor der Ertheilung der Berechtigung ist sorgfältig zu erwägen, ob die Ertragsfähigkeit 
des auszuübenden Gewerbes mit den beabslchtigten Wanderungen in einem Verhälônisse stebt, 
welches keine Veranlassung zum Beitel und zur Aufsuchung andern unerlaubten Neben. 
erwerbs in sich trägt. 
Die Unterhaltung von Waaren-Niederlagen außerhalb des Wohnorts in Wirths= oder 
Privathäusern ist dem Haustrer ohne kesondere ortspolizeiliche Erlaubniß verboten (rev. 
allg. Gewerbe-Ordnung Art 136). 
Von dem räumlichen Umfange der Berechtigung bleibt bei dem Hausirhandel mit Co- 
lonialwaaren, Taback und die in das Gebiet des zünftigen Gewerbes gehörigen Ellenwaaren, 
so weit überhaupt noch Patente hiefür bestehen, der Zollgränzbezirk (Ministerial- 
Verfügung vom 19. November 1835, Reg. Blatt S. 432) stets ausgenommen, in welchem 
Bezirke auch Niederlagen von Waaren der bemerkten Gattung für den Haustrhandel (rev. 
allg. Gewerbe-Ordnung Art. 136) nur von zum Haustrhandel berechtigten Einwohnern und 
auch von diesen nur innerhalb ihrer Wohnerke gebalten werden dürfen. 
Die Berechtigung gilt nur für die Person, auf welche sie verliehen ist und varf gleich- 
zeitig nicht durch dritte Personen ausgeübt werden. Zur Ausübung derselben durch eine
	        
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