Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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dritte Person hat der Berechtigte ebenso, wie zur Mitführung von Begleitern auf der Ge- 
werbe-Wanderung die besondere Erlaubniß derselben Behörde nöthig, welche über die Be- 
rechtigung selbst erkennt. Jedoch kann dem Inhaber einer von der höheren Behörde ausge- 
gangenen Berechtigung im Fall einer vorübergehenden persönlichen Verhinderung die Ausübung 
durch einen Dritten bis zur Dauer von sechs Wochen von dem Oberamte gestattet werden. 
Die Abtretung der Berechtigung an einen Dritten findet nicht statt. Dagegen ist auf 
Absterben des Inhabers seine Wittwe, ihre persönliche Befähigung vorausgesetzt, zur Fort- 
benützung der Berechtigung für die noch übrige Gültigkeitsdauer derselben berechtigt. 
Die Zulassung von Begleitern oder Stellvertretern des Berechtigten ist streng nach dem 
wirklichen Bedürfnisse des letzteren zu bemessen und es find nur solche Personen zuzulassen, 
bei welchen die oben §. 2 aufgeführten Bedingungen der Ertheilung einer selbstständigen 
Hausir= Erlaubniß, nämlich gutes Prädikat, Besitz eines Heimathrechts und ein Alter von 
wenigstens 30 Jahren, zutreffen, mag es sich um Begleiter oder Stellvertreter für Personen 
handeln, denen solche bisher noch nicht gestattet waren, oder nur um Aenderungen in der 
Person eines Begleiters oder Stellvertreters. Das Mitführen von Kindern ist unbedingt 
ausgeschlossen. 
Einem Ehepaar, das unmündige Kinder besitzt, kann das gleichzeitige Umpyerziehen auf 
dem Gewerbe der Regel nach nicht, und auch ausnahmsweise bei besonders dringenden 
Gründen nur dann gestattet werden, wenn nachgewiesener Maaßen für die Beaufsichtigung 
und Erziehung der zurückgelassenen Kinder genügend gesorgt ist; vagegen kann durch die Zu- 
lassung der abwechslungsweisen Benützung eines hierauf einzurichtenden Gewerbe-Patents auf 
die Verhältnisse solcher Eheleute Rücksicht genommen werden. 
Die Hanftr-Berechtigung schließt ohne ausdrückliche Bewilligung der dieselbe 
ertheilenden Regierungs -Behörde die Befugniß nicht in sich, zor Ausübung des Gewerbes 
ein mit einem over mehreren Zugthieren bespanntes Fuhrwerk zu gebrauchen. 
Bei Würdigung der hierauf gerichteten Gesuche ist nicht allein auf die Persönlichkeit ves 
Hausirers, sondern hauptsächlich darauf zu sehen, ob nach ver Natur des Gewerbes, wie 
z. B. bei dem Hanvel mit steinernem Geschirr, der Gebrauch eines mit Pferden bespannten 
Wagens erforvert wird. Fuhrwerke, welche zu anderen Zwecken, z. B. zu Wohmungen die- 
nen, find unbedingt auszuschließen.
	        
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