Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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é. 1. 
Abhängigkeit des Hausirens mit Gewerbe-Erzeugnissen und des hausirweisen Gewerbebetriebs 
von einem Bedürfniß des Publikums. 
So weit nicht hienach (§F. 17) Ausnahmebestimmungen gegeben werden, sind alle Ge- 
suche um neue Patente zum Hausirhandel mit zünftigen oder unzünftigen Waaren zurück- 
zuweisen, es wäre denn, daß nach beigebrachten, amtlich bestätigten, Beweisen in bestimm- 
ten Bezirken die Bedürfnisse des Publikums an gewissen Fabrikaten durch die ansäßigen 
oder benachbarten (§. 15) Gewerbsleute, durch die bestehenden Märkte oder durch früher 
patentirte Hausirbändler gar nicht oder nur mangelhaft und unbequem befriedigt werden 
sollten, in welchem Falle die Erlaubniß zum Haustren mit solchen Waaren, jedoch aus- 
schließlich mit Beschränkung auf diese Bezirke, ertheilt werden kann. 
Von demselben Grundsatz ist auszugehen, wenn zum Aufsuchen von Arbeitsbestel- 
lung oder zum haustrweisen Betriebe zünftiger oder unzünftiger Arbeiten Patente nachgesucht 
werden. 
5. 17. 
Ausnahmen von der vorstehenden Regel. 
Ohne vorgängige Erörterung darüber, ob in bestimmten Bezirken ein Bedürfniß be- 
steht, können unter Voraussetzung der ersorderlichen persönlichen Eigenschaften (§. 2) der 
Bewerber bis auf Weiteres neue Haufirpatente ausgestellt werden. 
a) Für den Verkauf der Erzeugnisse solcher Gewerbe, welchen bisher der haufirweise 
Absatz ihrer Fabrikate gestattet worden ist und welche bierin eine wesentliche Beförderung 
finden, wie z. B. die Sensenfabriken zu Friedrichsthal und Neuenbürg, die Steingutfabrik 
zu Schramberg, die Glashütten, die Fabrikation der Schwarzwälder-Uhren, der Verlag des 
amtlichen Kalenders; ferner für den Verkauf neu erfundener Fabrikate, welche noch nicht 
Gegenstand des ordentlichen Handels geworden find. 
Die Haufirberechtigung darf übrigens nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
biezu von dem Inhaber des Gewerbe-Etablissements, beziehungsweise von dem Gemeinde- 
rathe eines Orts, in welchem die Uhrenfabrikation oder ein ähnlicher Gewerbezweig betrie- 
ben wird, schriftlich empfoblen worden. 
Die Patente sind auf den Absatz der eigenen Erzeugnisse des betreffenden inländischen 
Hewerbes zu beschränken, und in demselben ist eine Verwarnung vor dem Verkaufe anderer 
Waaren unter Strafandrohung einzutragen. 
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