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é. 1.
Abhängigkeit des Hausirens mit Gewerbe-Erzeugnissen und des hausirweisen Gewerbebetriebs
von einem Bedürfniß des Publikums.
So weit nicht hienach (§F. 17) Ausnahmebestimmungen gegeben werden, sind alle Gesuche
um neue Patente zum Hausirhandel mit zünftigen oder unzünftigen Waaren zurückzuweisen,
es wäre denn, daß nach beigebrachten, amtlich bestätigten, Beweisen in bestimmten
Bezirken die Bedürfnisse des Publikums an gewissen Fabrikaten durch die ansäßigen
oder benachbarten (§. 15) Gewerbsleute, durch die bestehenden Märkte oder durch früher
patentirte Hausirbändler gar nicht oder nur mangelhaft und unbequem befriedigt werden
sollten, in welchem Falle die Erlaubniß zum Haustren mit solchen Waaren, jedoch ausschließlich
mit Beschränkung auf diese Bezirke, ertheilt werden kann.
Von demselben Grundsatz ist auszugehen, wenn zum Aufsuchen von Arbeitsbestellung
oder zum haustrweisen Betriebe zünftiger oder unzünftiger Arbeiten Patente nachgesucht
werden.
5. 17.
Ausnahmen von der vorstehenden Regel.
Ohne vorgängige Erörterung darüber, ob in bestimmten Bezirken ein Bedürfniß besteht,
können unter Voraussetzung der ersorderlichen persönlichen Eigenschaften (§. 2) der
Bewerber bis auf Weiteres neue Haufirpatente ausgestellt werden.
a) Für den Verkauf der Erzeugnisse solcher Gewerbe, welchen bisher der haufirweise
Absatz ihrer Fabrikate gestattet worden ist und welche bierin eine wesentliche Beförderung
finden, wie z. B. die Sensenfabriken zu Friedrichsthal und Neuenbürg, die Steingutfabrik
zu Schramberg, die Glashütten, die Fabrikation der Schwarzwälder-Uhren, der Verlag des
amtlichen Kalenders; ferner für den Verkauf neu erfundener Fabrikate, welche noch nicht
Gegenstand des ordentlichen Handels geworden find.
Die Haufirberechtigung darf übrigens nur solchen Personen ertheilt werden, welche
biezu von dem Inhaber des Gewerbe-Etablissements, beziehungsweise von dem Gemeinderathe
eines Orts, in welchem die Uhrenfabrikation oder ein ähnlicher Gewerbezweig betrieben
wird, schriftlich empfoblen worden.
Die Patente sind auf den Absatz der eigenen Erzeugnisse des betreffenden inländischen
Hewerbes zu beschränken, und in demselben ist eine Verwarnung vor dem Verkaufe anderer
Waaren unter Strafandrohung einzutragen.
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