Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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é.  1.
Abhängigkeit  des  Hausirens  mit  Gewerbe-Erzeugnissen  und  des  hausirweisen  Gewerbebetriebs
von  einem  Bedürfniß  des  Publikums.

So  weit  nicht  hienach  (§F.  17)  Ausnahmebestimmungen  gegeben  werden,  sind  alle  Gesuche
  um  neue  Patente  zum  Hausirhandel  mit  zünftigen  oder  unzünftigen  Waaren  zurückzuweisen,
  es  wäre  denn,  daß  nach  beigebrachten,  amtlich  bestätigten,  Beweisen  in  bestimmten
  Bezirken  die  Bedürfnisse  des  Publikums  an  gewissen  Fabrikaten  durch  die  ansäßigen
oder  benachbarten  (§.  15)  Gewerbsleute,  durch  die  bestehenden  Märkte  oder  durch  früher
patentirte  Hausirbändler  gar  nicht  oder  nur  mangelhaft  und  unbequem  befriedigt  werden
sollten,  in  welchem  Falle  die  Erlaubniß  zum  Haustren  mit  solchen  Waaren,  jedoch  ausschließlich
  mit  Beschränkung  auf  diese  Bezirke,  ertheilt  werden  kann.

Von  demselben  Grundsatz  ist  auszugehen,  wenn  zum  Aufsuchen  von  Arbeitsbestellung
  oder  zum  haustrweisen  Betriebe  zünftiger  oder  unzünftiger  Arbeiten  Patente  nachgesucht
werden.

5.  17.
Ausnahmen  von  der  vorstehenden  Regel.

Ohne  vorgängige  Erörterung  darüber,  ob  in  bestimmten  Bezirken  ein  Bedürfniß  besteht,
  können  unter  Voraussetzung  der  ersorderlichen  persönlichen  Eigenschaften  (§.  2)  der
Bewerber  bis  auf  Weiteres  neue  Haufirpatente  ausgestellt  werden.

a)  Für  den  Verkauf  der  Erzeugnisse  solcher  Gewerbe,  welchen  bisher  der  haufirweise
Absatz  ihrer  Fabrikate  gestattet  worden  ist  und  welche  bierin  eine  wesentliche  Beförderung
finden,  wie  z.  B.  die  Sensenfabriken  zu  Friedrichsthal  und  Neuenbürg,  die  Steingutfabrik
zu  Schramberg,  die  Glashütten,  die  Fabrikation  der  Schwarzwälder-Uhren,  der  Verlag  des
amtlichen  Kalenders;  ferner  für  den  Verkauf  neu  erfundener  Fabrikate,  welche  noch  nicht
Gegenstand  des  ordentlichen  Handels  geworden  find.

Die  Haufirberechtigung  darf  übrigens  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche
biezu  von  dem  Inhaber  des  Gewerbe-Etablissements,  beziehungsweise  von  dem  Gemeinderathe
  eines  Orts,  in  welchem  die  Uhrenfabrikation  oder  ein  ähnlicher  Gewerbezweig  betrieben
  wird,  schriftlich  empfoblen  worden.

Die  Patente  sind  auf  den  Absatz  der  eigenen  Erzeugnisse  des  betreffenden  inländischen
Hewerbes  zu  beschränken,  und  in  demselben  ist  eine  Verwarnung  vor  dem  Verkaufe  anderer
Waaren  unter  Strafandrohung  einzutragen.

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