Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Hinfichtlich derjenigen Arbeiten, bei welchen ihrer Natur nach eine besilmmte Arbeits- 
Aufgabe nicht wohl festgesetzt werden kann, bleibt es dem Ermessen der Verwaltung über- 
lassen, fleißigen Gefangenen einen billigen Nebenverdienst zu bewilligen. 
8. 38. 
Von dem Nebenverdienst der unbemittelten Gefangenen muß jedenfalls so viel zurück- 
gelegt werden daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die 
Kosten der Heimreise bestritten werden können. 
S. 39. 
Ueber sämmtliche Ersparnisse und sonstige Geld-Einnahmen jedes Gefangenen, so wie 
über seine, mit Genehmigung des Vorstands gemachten Ausgaben wird von dem Aufseher Rech- 
nung geführt, deren Einsicht dem Gefangenen auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon 
ihm ein vierteljährlich zu ergänzender Auszug mitgetheilt wird. 
Jeder Gefangener hat die Richtigkeit der ihn betreffenden Einträge in dem Abrechnungs- 
buch zu beurkunden. 
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen. 
C 40. « 
Alle Sonntage und an confessionellen Fest= und Feiertagen findet in der Garnisons- 
Kirche für die evangelischen und katholischen Gefangenen Gottesdienst statt. Diesen sollen 
alle Gefangenen der gedachten Confesskonen regelmäßig besuchen. 
Die Strafgefangenen und Haus-Arrestanten werden von den Aufsehern in die Kirche geführt. 
Den Gefangenen bleibt es unbenommen, den Besuch des Geistlichen sich zu erbitten. 
K. 41. 
Gefangene israelitischer Religion sind von Zeit zu Zeit durch den Bezirks-Rabbiner zu 
besuchen, welcher hiebei die Verpflichtung hat, für ihre religissen Bedürfnisse nach Thunlich- 
keit zu sorgen. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen Gelegenheit zu verschaffen. 
5S. 42. 
Um den Gefangenen die Mittel zur Ausbildung und zu zweckmäßiger Ausfüllung ihrer 
Freistunden an die Hand zu geben, ist ihnen vie statutengemäße Benützung der Bibliothek 
der Anstalt gestattet.
	        
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