Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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V. Diseiplinar-Strafen. 
S. 43. 
Die vorgeschiebene Hausordnung soll mit Strenge gehandhabt werden. Verfehlungen 
der Gefangenen gegen vieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Uebertretung enthalten, wer- 
den in leichten Fällen von dem Vorstand, in schwereren von dem Straf-Anstalten-Collegium 
gerügt (Strafgesetzbuch Art. 39). 
8. 44. 
Als Diseiplinar-Strafen kommen zur Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
3) Dunkelarrest (Strafgesetzbuch Art. 40). 
Auch können Ungebührlichkeiten der Gefangenen durch Verweis und — gegenüber von 
Strafgefangenen und Haus-Arrestanten — vurch Entziehung des Rechts zur Bewegung im 
Freien längstens auf die Dauer von acht Tagen gerügt werden. 
S. 45. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, darf auf 
nicht länger als acht Tage erkannt werden (Strafgesetzbuch Art. 40). 
Dem auf schmale Kost angewiesenen Gefangenen ist während der Dauer dieser Strafe 
die Anschaffung der erlaubten Genußmittel (§. 18) verboten. 
8. 46. 
Die einsame Einsperrung, welche ununterbrochen nicht auf länger als vierzehen Tage 
verfügt werden darf (Art. 40 des Strafgesetzbuchs), wird im bellen Arrestzimmer vollzogen. 
Der Gefangene wird zum Genuß der freien Luft nicht zugelassen, hat aber seine Arbeitsauf- 
gabe, soferne ihm eine solche obliegt, zu liefern. 
5S. 47. 
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage (Strafgesetz- 
buch Art. 40) zu erkennen ist, wird in dem hiezu eingerichteten Arrest-Lokal mit Entziehung 
der Lagerstätte und des Bettes vollzogen.
	        
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