Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
S. 53. 
Am Tage vor der Entlassung ist von dem mit der Führung der Privatgelder der Gefan- 
genen betrauten Offieianten über die Gelder, welche er von dem Gefangenen zur Verwahrung 
übernommen hatte, Abrechnung zu pflegen. Hierauf ist der Gefangene dem Vorstand vor- 
zuführen, der ihm das Ergebniß der Abrechnung zu eröffnen und seine unterschriftliche Aner- 
kennung zu verlangen hat. Sollten Anstände obwalten, so sind diese im Abrechnungsbuch zu 
bemerken und vom Vorstand wo möglich zu bereinigen. 
Am Tage der Entlassung, die nach der Tagewache erfolgt, hat der Gefangene sein Gut- 
baben und die von ihm deponirten Effecten gegen Bescheinigung in Empfang zu nehmen 
und das ihm zum Gebrauch überlassene Mobiliar gut erhalten, zurückzugeben. 
Sodann erhält er den von dem Vorstand auszufertigenden Entlassungsschein, wird von 
dem Aufseher vor das Thor binausgeführt und entlassen. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maßgabe der Art. 432 und 
433 des Strafgesetzbuchs geahndet. 
. 54. 
Unbemittelten Gefangenen wird erforderlichen Falls (§. 38 oben) die tarismäßige Reise- 
Unterstützung aus der Kasse verwilligt. 
Werden unvermögliche Gefangene nach abgelaufener Straßzeit durch Krankheit an der 
Heimreise verhindert, so werden dieselben bis zu ihrer Genesung in der Anstalt verpflegt 
und zwar gegen Ersatz der Auslagen, welcher aus den Ortskassen der Heimatbgemeinde zu 
leisten ist. 
Stuttgart den 20. April 1851. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Plessen.
	        
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