Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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unter der Bestimmung verlängert, daß nach Ablauf dieses Termins der §F. 114 der Ver- 
fassungsurkunde keine Anwendung finden soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 18. Mai 1851. 
Wilheim. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
II1. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend einige Zusätze zu der Instruktion zum Vollzug des Gesetzes über die Ausdehnung 
des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets. 
Zu der unterm 8. September 1849 erlassenen Instruktion über den Vollzug des Ge- 
setzes in Betreff der Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile 
des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 werden zu Folge böchster Entschließung vom 30. April 
d. J. folgende weitere Bestimmungen ertheilt: 
1) Bezüglich der Ergänzung des Steuerkatasters der Amtckörperschaften und Gemeinden. 
Instruktion Abschnitt III. 
Bei Gegenständen, deren Einschätzung einer besonderen Schwierigkeit unterliegt, wohin 
zu zählen sind: die Schloßgebäude, Schloßgärten, Parks, Waldungen und Waiden ohne Rück- 
sicht auf ihren Umfang, Hofgüter und überhaupt Besitzungen, welche bisher eine eigene 
Markung gehabt haben, ist den Eigenthümern der betreffenden Besitzungen oder ihren Ver-
	        
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