Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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In gleicher Weise verschafft sich die letztere von dem Zustand des israelitischen Religions- 
unterrichts am Rabbinatssitze durch ihren Abgeordneten zur Rabbinatsvisitation die erforder- 
liche Kenntniß. 
Bei diesen Schulbesuchen ist jedoch in Orten, wo die ioraelitischen Kinder die allge- 
meine Volksschule besuchen, darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht die äußere Ordnung des 
Schulunterrichts, auch für die israelitischen Schüler, dadurch gestört werde. 
2) Den Rabbinen und dem Rabbinats-Visttator steht zu, den Religionslehrern (Vor- 
sängern und Rabbinen) über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich der Behandlung des Unter- 
richts Bemerkungen und Erinnerungen zu machen, wonach dieselben sich zu achten haben. 
Desgleichen gibt vie israelitische Oberkirchenbehörde venjenigen israelitischen Religions- 
lehrern, bei welchen sie nach den Berichten der Rabbinen und des Rabbinats-Visitators 
Versäumnisse oder Mängel in ver Behandlung des religiösen Lehrstoffs wahrgenommen hat, 
das Erforderliche unmittelbar zu erkennen. 
Wegen etwaiger weiterer Verfügungen und besonders in Absicht auf solche Anordnungen, 
welche auf den Lehrgang im Ganzen und auf die äußere Ordnung des Schulunterrichts 
Einfluß äußern können, hat sich dieselbe an die Oberschulbehörde zu wenden. 
Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften in S§. 10 und 11 und den übrigen Bestim- 
mungen der Verfügung vom 30. Juli 1829 sein Verbleiben. 
Stuttgart den 8. Mai 1851. 
Wächter. 
C) Des Finanz-Departementê. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
In Folge des Gesetzes vom 18. v. M., betreffend die einstweilige Forterhebung der 
Steuern, tritt die K. Verordnung vom 20. December 1850, betreffend die einstweilige Si- 
cherstellung der Wirthschaftsabgaben, der Accisegefälle, der Sporteln und der Hundeauflage 
(Reg. Blatt S. 397) und hiermit auch die — die Vollziehung dieser Verordnung betref- 
fende — Verfügung des K. Gesammt-Ministeriums vom 30. December 1850 (Reg.Blatt 
S. 399) außer Wirkung.
	        
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