Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Es werden deßhalb auch die für die Ausführung der gedachten K. Verordnung von 
dem Finanz-Ministerium unter dem 30. December v. J. ertheilten näheren Vorschriften in 
Betreff der abgesonderten Verwahrung, Verrechnung und Controlirung der binterlegten Gel. 
der hiermit gleichfalls außer Wirkung gesetzt; wogegen sämmtliche — auf den Grund der 
K. Verordnung vom 29. December v. J. vorläusig nur angesetzten oder hinterlegten Ab- 
gaben nunmehr auf die gewöhnliche Weise nachträglich zu erheben, soweit es noch nicht 
geschehen ist, an die Staatshauptkasse abzuliefern und vorschriftmäßig zu verrechnen sind. 
Stuttgart den 20. Mai 1851. 
Knapp. 
#### —d 
Druckfehler. 
In der Nummer 9 des Regierungsblatts vom 15. April 1851, S. 108, sollte nach den Worten 
des dritten Absatzes „zu erkennen ist“ mit den Worten: 
„Bei Wiederholungsfällen können u. s. w.“ 
auf einer neuen Linie ein besonderer Absatz beginnen. 
Sodann ist zu lesen: 
S. 115 L. 7. §. 17 c. statt Nadeln und Nähkissen, „Nadeln= und Näh-Kissen.“ 
S. 116 §s. 18 am Schlusse, statt 88. 16 und 17 c. „S#. 16 und 17 d.“ 
S. 118 letzter Absatz, statt S. 17 b. „S. 17 c.“ 
S. 121 Punkt 4, staitt S. 17 c. „S. 17 d.“ 
S. 125 vierter Absatz, statt: Tabelle über die Berechtigungs gebühr: 
„Tabelle über die Berechtigungs gesuche.“
	        
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