Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Diesem Vertrage haben sich nachträglich auch die Regierungen von Kurhessen, Nassau, 
Sachsen-Meiningen, Anhalt-Defsau und Köthen, Anhalt-Bernburg, Schwarzburg-Sonders= 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lübeck und Frankfurt a. M. angeschlossen. 
Auf die an Uns ergangene Einladung zum gleichmäßigen Beitritt haben Wir Uns 
auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Geheimen- 
Rathes hiezu bewogen gefunden, und bringen nun nachstehende auf diesen Vertrag gegründete 
Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß, indem Wir verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Die Angeßörigen der Eingangs-erwähnten contrahirenden Staaten sind, soweit nicht in 
den nachfolgenden I#. 2 und 4 Beschränkungen festgesetzt find, befugt, sich zu ihren Reisen, 
sei es auf den Eisenbahnen, mit der Post oder sonst, tnnerbalb der Gebiete der der erwähn- 
ten Uebereinkunft beigetretenen oder derselben künftig noch beitretenden Staaten statt der 
gewöhnlichen in den resp. Staaten vorgeschriebenen Pässe künftighin der Paßkarten zu 
bedienen. 
5. 2. 
Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche 
1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverläßig und sicher bekannt, auch 
2) völlig selbstständig sind, und 
3) im Bezirke der ausstellenden Behörde (§. 6) ihren Wohnsitz haben. 
In Beziehung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise Paßkarten 
ertheilt werden: 
a) Studirenden mit Zustimmung der Universitätsbehörde am Universitätsorte; 
b) Milltärpersonen mit Genehmigung ihrer Militärvorgesetzten an ihrem jedesmaligen 
Aufenthaltsorte; 
JD) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes (Vaters 
oder Vormünders), jedoch nur, wenn sie das 18te Lebensjahr überschritten haben; 
#) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Prinzipale am Wohnorte der 
letzteren. 
8. 3. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dienstboten, 
welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten der letzteren legitimirt.
	        
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