Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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auf dem Rande endlich: 
8) die Hinweisung auf die in dem betreffenden Staate gegen Fälschung oder Miß- 
brauch der Pässe und Paßkarten in Anwendung kommenden Strafbestimmungen. 
8. 9. 
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere außer der Fälschung derselben die 
Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlaffung der letz- 
teren Seitens des Inhabers an einen Anderen zum Gebrauche als polizeiliches Legitimations- 
mittel, oder die fälschliche Bezeichnung von Personen als Familien-Mitglieder oder Dienst- 
boten (§. 3) zu rechnen ist, ist, insoferne nicht nach Beschaffenheit des Falles gerichtliche Be- 
strafung einzutreten hat, mit Polizei-Arrest bis zu vierzehn Tagen oder mit einer Gelobuße 
bis zu dreißig Gulden zu ahnden (Polizeistrafgesetz vom 2. Oktober 1839, Art. 1). 
# . 10. 
Neben der gesetzlichen Sportel ist für jede auszustellende Paßkarte eine Gebühr von 
drei Kreuzern zu entrichten. 
Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern find mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Baden den 5. Juni 1851. 
Wilheilm. 
Der Chef der Departements der auswärtigen 
Angelegenheiten und des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
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Gedruckt bef G. Hasselhrink.
	        
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