Regierungs-Blatt
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. Juli 1851.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Betbeiligung der Verwaltungen inländischer öffentlicher Körper-
schaften und Kirchenpfründen an den Gekäll= und Zehent-Ablösungskassen.
Verfügungen'der Departements. Verfügung, die Brandschadens-Umlage für das Verwaltungsjahr vom 1. Juli
1851—52 betreffend. — Bekanntmachung, betreffend die Wiederherstellung einer Curat-Caplanei für die Ka-
tholiken in Kohrdorf, Oberamts Nagold, und in der Umgegend.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
' Gese 6,
betreffend die Betheiligung der Verwaltungen inländischer öffentlicher Körperschaften und Kirchenpfründen
an den Gefäll= und Zehent-Ablösungskassen.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf den Antrag der Ministerien des Innern und der Finanzen verordnen und verfügen
Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimen-Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die den inländischen öffentlichen Körperschaften und Kirchenpfründen in Art. 8, Abf. 3
des Gesetzes vom 14. April 1848 (Reg. Blatt S. 168) und Art. 21 des Gesetzes vom
17. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 191) eingeräumte Befugniß, für die Ablösung ihrer Gefälle
und Zehentrechte die Vermittlung der durch diese Gesetze begründeten Ablösungskassen anzu-
rufen, tritt für diejenigen Fälle außer Wirkung, in welchen nicht vor dem Ablauf einer
neunzigtägigen vom Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes an zu rechnenden Frist, mithin
vor dem 7. Oktober 1851, die Ablösungs-Anmeloung, sei es durch den Berechtigten oder den
Pflichtigen, vorschriftsmäßig erfolgt und die Vermittlung der Ablösungskasse von der Körper-
schafts= oder Pründe-Verwaltung mit der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bei dem zuständigen Oberamte angerufen worden ist.