Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

Regierungs-Blatt 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. Juli 1851. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Betbeiligung der Verwaltungen inländischer öffentlicher Körper- 
schaften und Kirchenpfründen an den Gekäll= und Zehent-Ablösungskassen. 
Verfügungen'der Departements. Verfügung, die Brandschadens-Umlage für das Verwaltungsjahr vom 1. Juli 
1851—52 betreffend. — Bekanntmachung, betreffend die Wiederherstellung einer Curat-Caplanei für die Ka- 
tholiken in Kohrdorf, Oberamts Nagold, und in der Umgegend. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
' Gese 6, 
betreffend die Betheiligung der Verwaltungen inländischer öffentlicher Körperschaften und Kirchenpfründen 
an den Gefäll= und Zehent-Ablösungskassen. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf den Antrag der Ministerien des Innern und der Finanzen verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimen-Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die den inländischen öffentlichen Körperschaften und Kirchenpfründen in Art. 8, Abf. 3 
des Gesetzes vom 14. April 1848 (Reg. Blatt S. 168) und Art. 21 des Gesetzes vom 
17. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 191) eingeräumte Befugniß, für die Ablösung ihrer Gefälle 
und Zehentrechte die Vermittlung der durch diese Gesetze begründeten Ablösungskassen anzu- 
rufen, tritt für diejenigen Fälle außer Wirkung, in welchen nicht vor dem Ablauf einer 
neunzigtägigen vom Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes an zu rechnenden Frist, mithin 
vor dem 7. Oktober 1851, die Ablösungs-Anmeloung, sei es durch den Berechtigten oder den 
Pflichtigen, vorschriftsmäßig erfolgt und die Vermittlung der Ablösungskasse von der Körper- 
schafts= oder Pründe-Verwaltung mit der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
bei dem zuständigen Oberamte angerufen worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.