Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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b) Bekanntmachung in Betreff der Paßkarten-Convention. 
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 5. Juni d. J. wird bekannt gemacht, 
daß die Großherzogl. Mecklenburg-Strelitzsche Regierung der Paßkarten-Convention nachträg- 
lich beigetreten ist. 
Stuttgart den 4. August 1851. 
Linden. 
:8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die Mitunterschrift des dem Kassier der Oberpostkasse beigegebenen 
Controleurs bei Bescheinigungen. 
Da in Absicht auf die Verwaltung der Oberpostkasse die Anordnung besteht, 
„daß bei der Einnahme jede Quittung, welche der Kassier ausstellt, durch den 
Controleur contrasignirt und ebenso bei der Ausgabe jeve Ouittung für eine 
Zahlung, welche aus dieser Kasse geleistet wird, von demselben vifirt, auch ohne 
Beobachtung dieser Vorschrift wever die eine, noch die andere Art von Quittungen 
für gültig angenommen werden soll;“ 
so wird dieses zur Kenntnißnahme für diejenigen, welche mit der genannten Kasse zu ver- 
kehren haben, biemit bekannt gemacht. 
Stuttgart den 3. Auguft 1851. 
Knapp. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Aufstellung eines andern Vertreters der Fürstl. Thurn= und 
Taris'schen General-Postdirektion in Frankfurt. 
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 9. September 1819, Art. 7, Ziff. 2 
(Reg. Blatt S. 620) und Art. 14 (Reg.Blatt S. 623), so wie auf die K. Verordnung 
vom 11. Juli d. J. und den derselben angehängten Vertrag über die Abtretung der Posten 
an ven Staat vom 22. März 1851, Art. 7 (Reg. Blatt S. 176) wird zur allgemeinen
	        
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