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Schießbaumwolle, Kunstfeuerwerk, Knallstlber, Zündbölzchen u. s. w. Wer solche Gegen-
stände heimlicherweise oder unter unrichtiger Bezeichnung aufgibt, ist für allen daraus ent-
stehenden Schaden verantwortlich und nach §. 10 der Königl. Verordnung vom 2. Oktober
1845 (Reg. Blatt S. 392) strafbar. Cntsteht in dieser Beziehung der Verdacht einer un-
richtigen Angabe des Inhalts, se sind die Postbeamten berechtigt, die zu versendenden Gegen-
stände in Gegenwart des Versenders öffnen und untersuchen zu lassen.
2) Nur bedingt gestattet ist die Beförderung folgender Gegenstände, als:
a) große Kisten und Ballots, z. B. mit Möbeln, Bäumen, Sträuchern u. s. w. nur
in dem Falle, wenn ihre Vexladung in die Packräume der Postwagen wegen ihres
Umfanges keinem Anstande unterliegt;
Frachtstücke, welche einzeln gewogen, das Gewicht von —. 130 Zollpfund über-
schreiten, nur dann, wenn die Versendung zwischen zwei an der Eisenbahn gelegenen
Stationen geschieht und die Bestellung am Bestimmungsort keinem Anstande un-
terliegt;
Waaren in Schachteln verpackt, leicht zerbrechliche Gegenstände, so wie dem schnellen
Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen in der Regel pur in Collis unter
25 Pfo. und in Bezug auf mögliche Beschädigung stets nur auf Gefahr des Auf-
gebers;
4) flüssige Waaren nur in unzerbrechlicher und sicherer Verpackung und ohne alle Ge-
währ von Seite der Postverwaltung.
b
S
c
. 19.
Verpackung.
Alle Fahrpoststücke müssen von dem Bersender gut und fest verpackt und an den Schlüs-
sen wohl verssegelt seyn.
Zur Siegelung darf ein Geldstück nicht als Petschaft verwendet werden.
Werthvolle Waaren, als Seidewaaren, Spitzen u. s. w., überhaupt Gegenstände, welche
durch Nässe oder Reibung Schaden leiden können, sollen in Kisten verpackt werden, welche
überdieß noch mit Stroh und Wachstuch oder Leinwand zu umhüllen sind. Werden solche
Gegenstände wegen mangelhafter Verpackung auf dem Posttransport durch Nässe oder Rei-
bung beschädigt, so kann der Absender dafür keinen Schadensgersatz fordern.