Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

  
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Briefe mit Geld oder Geldeswerth sind mit einem Kreuz-Couvert und fünf Siegeln in 
nachbezeichneter Form zu versehen. 
  
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Groͤßere baare Geldsendungen bis zu 600 fl. können in mehrfaches starkes Packpapier 
verpackt, gut verschnürt und versiegelt aufgegeben werden. 
Sendungen in Silbergeld von höherem Betrage aber müssen in Leinwand oder Wachs- 
tuch verpackt und an den Näthen gut verstegelt werden. 
Große Gelodsendungen von mehreren Tausend Gulden sollen in Säcken, gut bereiften 
Kisten oder Fässern gepackt seyn. 
An den Säcken müssen die Näthe nach Innen gerichtet und an diesen sowohl, als an 
den Fässern und Kisten die Siegel so angebracht seyn, daß eine Oeffnung des Sackes, der 
Kiste over des Fasses ohne Verletzung des Siegels oder der äußern Umschließung nicht mög- 
lich ist. Gelvfässer, welche auf größere Entfernungen mit der Post versendet werden, sind noch 
mit Stroh und Leinwand zum umhüllen, auch find die Näthe gut zu versiegeln. 
  
  
  
8. 20. 
Adreßbriefe. 
Alle Ballen, Kisten, Fässer, Säcke, größere Pakete, Schachteln und Kartons von mehr 
als 25 Pfd., so wie alle Fahrpostsendungen mit Nachnahme mussen von einem besondern 
Adreß= oder Frachtbriefe begleitet seyn, auf welchem die vollständige Adresse, so wie die Gat- 
tung und das Zeichen des Stücks angegeben, und welcher mit demselben Siegel zu versehen 
ist, mit welchem das Fahrpoststück selbst versiegelt wurde. Nur bei Geldbriefen, kleineren 
Paketen, Schachteln, Kartons, Schriften und Aktensendungen, auf welchen keine Nachnahme 
haftet, ist die Beigabe eines eigenen Adreßbriefes nicht erforderlich. 
Die von einem Adreßbriefe beglelteten Fahrpoststücke find mit Buchstaben oder andern 
Zeichen zu bezeichnen und mit dem Namen des Bestimmungsortes zu versehen.
	        
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